Bundesland

Kärnten

Kurztitel

Kärntner Allgemeine Gemeindeordnung - K-AGO

Kundmachungsorgan

LGBl.Nr. 66 aus 1998, zuletzt geändert durch LGBl.Nr. 3/2015

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 18

Inkrafttretensdatum

01.01.2014

Außerkrafttretensdatum

31.01.2015

Text

6. Abschnitt
Wahl und Konstituierung von Organen der Gemeinde

Paragraph 18

Zusammensetzung des Gemeinderates

  1. Absatz eins,Der Gemeinderat setzt sich zusammen in Gemeinden bis zu 1000 Einwohnern aus 11 Mitgliedern,

bis zu 2000 Einwohnern aus 15 Mitgliedern,

bis zu 3000 Einwohnern aus 19 Mitgliedern,

bis zu 6000 Einwohnern aus 23 Mitgliedern,

bis zu 10.000 Einwohnern aus 27 Mitgliedern,

bis zu 20.000 Einwohnern aus 31 Mitgliedern

und in Gemeinden über 20.000 Einwohnern aus 35 Mitgliedern.

  1. Absatz 2,Für die Ermittlung der Einwohnerzahl nach Absatz eins, ist die Volkszahl gemäß Paragraph 9, Absatz 9, des Finanzausgleichsgesetzes 2008 – FAG 2008, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 103 aus 2007,, zuletzt in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 165 aus 2013,, vor dem Tag der Ausschreibung der Wahl des Gemeinderates maßgebend. Seit diesem Zeitpunkt eingetretene Änderungen des Gebietes einer Gemeinde sind zu berücksichtigen.
  2. Absatz 3,Verringert sich die im Absatz eins, vorgesehene Zahl von Gemeinderatsmitgliedern und ist die Nachbesetzungsmöglichkeit ausgeschaltet (Paragraph 83, Absatz 6, der Kärntner Gemeinderats- und Bürgermeisterwahlordnung 2002), so ist diese verringerte Zahl den für die Beschlußfähigkeit, die Beschlußfassung und für Wahlen gesetzlich vorgesehenen Anwesenheitsvoraussetzungen sowie den in Paragraph 35, Absatz eins,, Paragraph 51, Absatz 4 und Paragraph 66, Absatz eins, vorgesehenen Mehrheiten solange zugrunde zu legen, als noch mehr als die Hälfte der in Absatz eins, vorgesehenen Zahl von Gemeinderatsmitgliedern vorhanden ist.