Kurztitel
Kärntner Krankenanstaltenordnung 1999 - K-KAO
Kundmachungsorgan
LGBl.Nr. 26/1999 zuletzt geändert durch LGBl.Nr. 82/2013
Text
§ 16Paragraph 16,
Parteistellung
Im behördlichen Verfahren wegen Genehmigung der Errichtung oder Inbetriebnahme von Ambulatorien eines Krankenversicherungsträgers haben die Ärztekammer für Kärnten bzw. bei Zahnambulatorien die Österreichische Zahnärztekammer Parteistellung im Sinne des § 8 AVG und das Recht der Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht und der Revision an den Verwaltungsgerichtshof, wennIm behördlichen Verfahren wegen Genehmigung der Errichtung oder Inbetriebnahme von Ambulatorien eines Krankenversicherungsträgers haben die Ärztekammer für Kärnten bzw. bei Zahnambulatorien die Österreichische Zahnärztekammer Parteistellung im Sinne des Paragraph 8, AVG und das Recht der Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht und der Revision an den Verwaltungsgerichtshof, wenn
über das Vorhaben des Krankenversicherungsträgers kein Einvernehmen im Sinne des § 339 ASVG zustande gekommen ist,über das Vorhaben des Krankenversicherungsträgers kein Einvernehmen im Sinne des Paragraph 339, ASVG zustande gekommen ist,
der Antrag des Krankenversicherungsträgers nicht mit einem nach § 339 ASVG erzielten Einvernehmen übereinstimmt oderder Antrag des Krankenversicherungsträgers nicht mit einem nach Paragraph 339, ASVG erzielten Einvernehmen übereinstimmt oder
die Entscheidung der Behörde über den Inhalt des nach § 339 ASVG erzielten Einvernehmens hinausgeht.die Entscheidung der Behörde über den Inhalt des nach Paragraph 339, ASVG erzielten Einvernehmens hinausgeht.
Im übrigen haben die berührten gesetzlichen beruflichen Interessenvertretungen die Stellung eines Beteiligten.