Bundesland

Kärnten

Kurztitel

Kärntner Chancengleichheitsgesetz

Kundmachungsorgan

LGBl.Nr. 8/2010 zuletzt geändert durch LGBl.Nr. 56/2013

Typ

LG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 19,

Inkrafttretensdatum

01.05.2013

Außerkrafttretensdatum

31.12.2020

Abkürzung

K-ChG

Index

45 Sozialrecht

Text

Paragraph 19,

Kostenersatz

  1. Absatz einsEhemalige Empfänger von Dauerleistungen (Paragraph 7, Absatz 5 a,), ausgenommen Leistungen nach Paragraphen 12 und 16, sind zum Ersatz der für sie aufgewendeten Kosten verpflichtet, wenn und insoweit

    a)           verwertbares Vermögen vor oder während der Inanspruchnahme der Leistung sichergestellt wurde, oder

    b)           sie ein solches innerhalb von drei Jahren nach Ende der Leistung erworben haben und dieses nicht aus eigener Erwerbstätigkeit stammt, oder

    c)           nachträglich bekannt wird, dass sie zur Zeit der Leistung hinreichendes Einkommen oder verwertbares Vermögen hatten oder nach wie vor haben.

  2. Absatz 2Die Pflicht zum Ersatz der Kosten für alle Leistungen nach Absatz eins, geht gleich einer anderen Schuld auf den Nachlass des Empfängers der Leistung nach diesem Gesetz über, wenn ein Vermögenswert nicht sichergestellt oder vom Empfänger der Leistung innerhalb der Frist nach Absatz eins, Litera b, erworben wurde oder Einkommen oder verwertbares Vermögen erst im Nachhinein bekannt wurde (Absatz eins, Litera c,). Die Erben haften für den Ersatz nur bis zum Wert des nicht sichergestellten oder vom Empfänger innerhalb der Frist nach Absatz eins, Litera b, erworbenen Vermögens und nur bis zur Höhe des Nachlasses.
  3. Absatz 3Personen, die gesetzlich zum Unterhalt des Menschen mit Behinderung verpflichtet sind, sowie sonstige Personen, gegen die der Mensch mit Behinderung Ansprüche hat, bei deren Erfüllung Leistungen nach diesem Gesetz nicht oder nicht in der erhaltenen Höhe zu erbringen wären, haben die Kosten für Leistungen nach diesem Gesetz im Rahmen der sie treffenden Verpflichtungen zu ersetzen.
  4. Absatz 3 aDie Verpflichtung zum Kostenersatz besteht für Personen gemäß Absatz 3, nicht:
    1. Litera a
      wenn dieser wegen des Verhaltens des Menschen mit Behinderung gegenüber dem Ersatzpflichtigen sittlich nicht gerechtfertigt wäre;
    2. Litera b
      wenn dieser eine soziale Härte bedeuten würde;
    3. Litera c
      für Enkel oder Großeltern von Menschen mit Behinderung;
    4. Litera d
      bei einmaligen Leistungen;
    5. Litera e
      bei Leistungen nach Paragraphen 9 bis 16;
    6. Litera f
      für Eltern von Menschen mit Behinderung, soweit der Leistungsempfänger das 25. Lebensjahr vollendet hat, sowie für Kinder von Menschen mit Behinderung.
  5. Absatz 3 bDie Landesregierung hat das prozentuelle Ausmaß der Ersatzpflicht von Eltern oder Kindern eines Menschen mit Behinderung durch Verordnung festzulegen. Bei der Festlegung der Höhe der Ersatzpflicht ist auf die finanzielle Leistungskraft und sonstige Unterhaltsverpflichtungen der ersatzpflichtigen Person sowie auf erhöhte Aufwendungen im Falle einer eigenen Pflegebedürftigkeit oder Behinderung und die Art der gewährten Leistung Bedacht zu nehmen. Die Ersatzpflicht ist mit der Höhe der Unterhaltsverpflichtung begrenzt.
  6. Absatz 3 cEin Unterhaltsverzicht des Menschen mit Behinderung im Rahmen eines gerichtlichen Vergleichs bindet die Behörde nach Paragraph 60, oder den Träger nach Paragraph 61, nur, wenn der Mensch mit Behinderung glaubhaft macht, dass der Verzicht nicht erfolgt ist, um einen Anspruch auf Leistungen nach diesem Gesetz herbeizuführen oder zu erhöhen.
  7. Absatz 4Hat ein Mensch mit Behinderung für die Zeit, in der Leistungen nach diesem Gesetz gewährt werden, Rechtsansprüche zur Deckung eines Bedarfes nach dem 2. Abschnitt gegen einen Dritten, so kann die Behörde nach Paragraph 43, oder der Träger nach Paragraph 44, – sofern sich aus Paragraph 80, des Kärntner Mindestsicherungsgesetzes nicht anderes ergibt – durch schriftliche Anzeige an den Dritten bewirken, dass der Anspruch bis zur Höhe der Aufwendungen auf das Land übergeht.
  8. Absatz 5Paragraph 48, Absatz 5 bis 8 des Kärntner Mindestsicherungsgesetzes gilt mit der Maßgabe, dass in Absatz 7, das Zitat „§ 47“ durch das Zitat „Abs. 1 und 2“ sowie das Zitat „ausgenommen bei Leistungen nach Paragraphen 12,, 12a und 14“ durch das Zitat „ausgenommen bei Leistungen nach Paragraph 8 “ und in Absatz 8, das Zitat „§ 12 Absatz 2 “, durch das Zitat „§ 8 Absatz 2 “, ersetzt wird.
  9. Absatz 6Für die Geltendmachung von Ersatzansprüchen gilt Paragraph 49, des Kärntner Mindestsicherungsgesetzes mit der Maßgabe, dass in Absatz eins, das Zitat „§§ 47 Absatz eins, Litera b und c sowie Absatz 2 und 48 Absatz eins,, 4 und 7“ durch das Zitat „Abs. 1 Litera b und c, 2, 3 und 4 sowie 5 in Verbindung mit Paragraph 48, Absatz 7, des Kärntner Mindestsicherungsgesetzes“ und in den Absatz 3 und 4 jeweils das Zitat „§§ 47 und 48“ durch die Wortfolge „dieser Bestimmung“ ersetzt wird.

Im RIS seit

13.09.2013

Zuletzt aktualisiert am

11.01.2021

Gesetzesnummer

20000218

Dokumentnummer

LKT40008791