Bundesland

Kärnten

Kurztitel

Kärntner Bauproduktegesetz – K-BPG

Kundmachungsorgan

LGBl.Nr. 46/2013

Typ

LG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 21

Inkrafttretensdatum

01.07.2013

Außerkrafttretensdatum

31.08.2022

Abkürzung

K-BPG

Index

95 Bauwesen

Text

Paragraph 21

Proben

Wurden von der Marktüberwachungsbehörde im Rahmen der Marktüberwachung Proben genommen, so sind die Proben nach Abschluss des Verfahrens auf Verlangen des betroffenen Wirtschaftsakteurs zurückzugeben. Ist dies nicht möglich, so hat die Marktüberwachungsbehörde eine Probenentschädigung in der Höhe des Einstandspreises zu leisten. Kann der Einstandspreis nicht festgestellt werden, ist als Entschädigung der halbe Endverkaufspreis festzusetzen. Für Gegenproben ist keine Entschädigung zu leisten. Kommt es zu keiner Einigung über die Höhe der Entschädigung, so ist darüber durch die Marktüberwachungsbehörde mit Bescheid zu entscheiden. Werden bei der Marktüberwachung nach Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer 3, Mängel festgestellt, so entfallen die Rückgabe der Probe und die Entschädigung.

Im RIS seit

25.07.2013

Zuletzt aktualisiert am

17.11.2022

Gesetzesnummer

20000252

Dokumentnummer

LKT40008713