Kärntner Bauproduktegesetz – K-BPG
LGBl.Nr. 46/2013
Paragraph 13
01.07.2013
Bauprodukte, die weder in der Baustoffliste ÖA noch in der Baustoffliste ÖE angeführt sind, und für die keine Bautechnische Zulassung vorliegt, dürfen nur verwendet werden, wenn sie den Anforderungen der Kärntner Bauvorschriften entsprechen.