Absatz eins,Die Übereinstimmung von Bauprodukten mit den Bestimmungen der Baustoffliste ÖA ist nach Maßgabe von Absatz 2 und Absatz 3, durch eine Registrierung des Bauproduktes nachzuweisen.
Kärntner Bauproduktegesetz – K-BPG
LGBl.Nr. 46/2013
Paragraph 7
01.07.2013
Ziffer eins das Bauprodukt mit den Bestimmungen der Baustoffliste ÖA übereinstimmt oder nur unwesentlich davon abweicht, oder
Ziffer 2 das Bauprodukt zwar mehr als unwesentlich von den Bestimmungen der Baustoffliste ÖA abweicht, aber eine Bautechnische Zulassung vorliegt.