Geschäftsordnung der Kärntner Landesregierung - K-GOL
Kundmachungsorgan
LGBl.Nr. 8/1999 zuletzt geändert durch LGBl.Nr. 34/2013
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 15Paragraph 15,
Inkrafttretensdatum
15.05.2013
Text
§ 15Paragraph 15,
Verlauf
(1)Absatz einsDie Sitzungen der Landesregierung sind nicht öffentlich.
(2)Absatz 2Nach Eröffnung der Sitzung und Feststellung der Beschlußfähigkeit durch den Vorsitzenden haben die Mitglieder der Landesregierung die einzelnen Angelegenheiten in der Reihenfolge der Tagesordnung vorzutragen. Die Landesregierung darf im Einzelfall eine andere Reihenfolge beschließen.
(3)Absatz 3Der Vortrag ist mit einem gleichzeitig schriftlich vorzulegenden Antrag zu schließen.
(4)Absatz 4Abänderungs- und Zusatzanträge dürfen von jedem Mitglied der Landesregierung bis zur Einleitung des Abstimmungsvorganges schriftlich gestellt werden.
(5)Absatz 5Jeder Antrag darf vom antragstellenden Mitglied der Landesregierung bis zur Einleitung des Abstimmungsvorganges schriftlich oder mündlich zurückgezogen werden.