Bundesland

Kärnten

Kurztitel

Biosphärenpark-Nockberge-Gesetz

Kundmachungsorgan

LGBl.Nr. 124/2012

Typ

LG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 5,

Inkrafttretensdatum

01.01.2013

Abkürzung

K-BPNG

Index

61 Natur- und Tierschutz

Text

Paragraph 5,

Naturzone

  1. Absatz einsIn der Naturzone (Paragraph 21, Absatz eins, Kärntner Nationalpark- und Biosphärenparkgesetz – K-NBG) sind verboten:
    1. Litera a
      großtechnische Erschließungen, wie mechanische Aufstiegshilfen, Energieerzeugungsanlagen und Beherbergungsbetriebe;
    2. Litera b
      die Verwendung motorbetriebener Fahrzeuge;
    3. Litera c
      die Durchführung von Außenlandungen zu touristischen oder sportlichen Zwecken;
    4. Litera d
      die Verwendung von motorbetriebenen Luftfahrzeugen in einer Flughöhe von weniger als 5000 m Seehöhe zu touristischen oder sportlichen Zwecken;
    5. Litera e
      die Ausübung des Modellflugsportes, des Drachenfliegens oder Paragleitens;
    6. Litera f
      das freie Laufenlassen von Hunden.
  2. Absatz 2Den Schutzzielen gemäß Paragraph 21, Absatz eins, K-NBG und den Verboten des Absatz eins, stehen nicht entgegen:
    1. Litera a
      die Ausübung der mit den Schutzzielen der Naturzone in Einklang stehenden, zeit- und ordnungsgemäßen, auf die naturräumlichen Verhältnisse abgestimmten Alm-, Land- und Forstwirtschaft;
    2. Litera b
      die Ausübung der Jagd und Fischerei unter Berücksichtigung der jagd- und fischereirechtlichen Vorschriften;
    3. Litera c
      Maßnahmen zum Zweck der Wartung und Instandsetzung behördlich genehmigter Anlagen sowie alpiner Wege und Steige;
    4. Litera d
      Maßnahmen im Rahmen der Ver- und Entsorgung von Schutz- und Almhütten.
  3. Absatz 3In der Naturzone bedürfen unbeschadet des Absatz 2, folgende Maßnahmen der Bewilligung der Bezirksverwaltungsbehörde:
    1. Litera a
      Maßnahmen der Wildbach- und Lawinenverbauung;
    2. Litera b
      Maßnahmen zur Sicherung des Schutzzwecks des Biosphärenparks;
    3. Litera c
      Maßnahmen, die der wissenschaftlichen Forschung dienen;
    4. Litera d
      die Errichtung und Änderung von Alm-, Jagd- und Schutzhütten, soweit die Maßnahmen nach außen hin sichtbar sind;
    5. Litera e
      die Errichtung von Wegen, alpinen Steigen, Sicherungseinrichtungen, Notunterkünften und sonstige mit den herkömmlichen Formen des Alpinismus zusammenhängende Maßnahmen.
  4. Absatz 4Eine Bewilligung nach Absatz 3, ist zu erteilen, wenn durch die beantragte Maßnahme das mit der Festlegung des Gebietes als Naturzone verfolgte Schutzziel weder abträglich beeinflusst noch gefährdet wird.

Im RIS seit

30.01.2013

Zuletzt aktualisiert am

26.04.2021

Gesetzesnummer

20000250

Dokumentnummer

LKT40008433