Absatz einsIn der Naturzone (Paragraph 21, Absatz eins, Kärntner Nationalpark- und Biosphärenparkgesetz – K-NBG) sind verboten:
- Litera agroßtechnische Erschließungen, wie mechanische Aufstiegshilfen, Energieerzeugungsanlagen und Beherbergungsbetriebe;
- Litera bdie Verwendung motorbetriebener Fahrzeuge;
- Litera cdie Durchführung von Außenlandungen zu touristischen oder sportlichen Zwecken;
- Litera ddie Verwendung von motorbetriebenen Luftfahrzeugen in einer Flughöhe von weniger als 5000 m Seehöhe zu touristischen oder sportlichen Zwecken;
- Litera edie Ausübung des Modellflugsportes, des Drachenfliegens oder Paragleitens;
- Litera fdas freie Laufenlassen von Hunden.