Absatz einsSoweit in diesem Gesetz nichts Abweichendes bestimmt wird, sind auf den Biosphärenpark Nockberge die Bestimmungen des 2. und 3. Hauptstücks des Kärntner Nationalpark- und Biosphärenparkgesetzes – K-NBG anzuwenden. Soweit im K-NBG auf die Erklärung zum Biosphärenpark durch Verordnung der Landesregierung abgestellt wird, ist dieses Gesetz anzuwenden.