Kärnten
Biosphärenpark-Nockberge-Gesetz
LGBl.Nr. 124/2012
LG
Paragraph 3,
01.01.2013
K-BPNG
61 Natur- und Tierschutz
Unbeschadet des Paragraph 19, Absatz 2, des Kärntner Nationalpark- und Biosphärenparkgesetzes ist Ziel der Einrichtung des Biosphärenparks Nockberge, die im betreffenden Gebiet der Gurktaler Alpen seit Jahrhunderten bewahrte natürliche und kulturelle Vielfalt weiterhin nachhaltig zu schützen. Durch eine dem Menschen und der Natur in gleicher Weise gerecht werdenden Nutzung soll dieses Gebiet auch für die Zukunft erhalten werden und Lebensgrundlage und Kapital für weitere wirtschaftliche, soziale und kulturelle Entwicklungen darstellen.
30.01.2013
26.04.2021
20000250
LKT40008431