Bundesland

Kärnten

Kurztitel

Biosphärenpark-Nockberge-Gesetz

Kundmachungsorgan

LGBl.Nr. 124/2012

Typ

LG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 3,

Inkrafttretensdatum

01.01.2013

Abkürzung

K-BPNG

Index

61 Natur- und Tierschutz

Text

Paragraph 3,

Schutz- und Entwicklungsziele des Biosphärenparks

Unbeschadet des Paragraph 19, Absatz 2, des Kärntner Nationalpark- und Biosphärenparkgesetzes ist Ziel der Einrichtung des Biosphärenparks Nockberge, die im betreffenden Gebiet der Gurktaler Alpen seit Jahrhunderten bewahrte natürliche und kulturelle Vielfalt weiterhin nachhaltig zu schützen. Durch eine dem Menschen und der Natur in gleicher Weise gerecht werdenden Nutzung soll dieses Gebiet auch für die Zukunft erhalten werden und Lebensgrundlage und Kapital für weitere wirtschaftliche, soziale und kulturelle Entwicklungen darstellen.

Im RIS seit

30.01.2013

Zuletzt aktualisiert am

26.04.2021

Gesetzesnummer

20000250

Dokumentnummer

LKT40008431