Bundesland

Kärnten

Kurztitel

Biosphärenpark-Nockberge-Gesetz

Kundmachungsorgan

LGBl.Nr. 124/2012

Typ

LG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 2,

Inkrafttretensdatum

01.01.2013

Abkürzung

K-BPNG

Index

61 Natur- und Tierschutz

Text

Paragraph 2,

Gebiet des Biosphärenparks

  1. Absatz einsDer Biosphärenpark Nockberge umfasst Gebietsteile der Gurktaler Alpen. Er umfasst das Gebiet der Gemeinde Krems in Kärnten, der Stadtgemeinde Radenthein, der Gemeinde Bad Kleinkirchheim (alle politischer Bezirk Spittal an der Drau) und der Gemeinde Reichenau (politischer Bezirk Feldkirchen).
  2. Absatz 2Die Naturzone des Biosphärenparks Nockberge umfasst das Gebiet der Kernzone des Nationalparks Nockberge innerhalb der in der Anlage 2 der Verordnung, mit der der Nationalpark Nockberge eingerichtet wird, festgelegten Grenze. Die Pflegezone des Biosphärenparks Nockberge umfasst die innerhalb der in der Anlage 1 der Verordnung, mit der der Nationalpark Nockberge eingerichtet wird, festgelegten Außengrenze gelegenen Gebiete des Nationalparks Nockberge, soweit sie nicht zur Naturzone des Biosphärenparks erklärt sind. Das außerhalb der Naturzone und der Pflegezone liegende Gebiet des Biosphärenparks Nockberge im Sinne des Absatz eins, zweiter Satz bildet die Entwicklungszone.
  3. Absatz 3Eine kartographische Darstellung des im Absatz 2, umschriebenen Gebietes des Biosphärenparks Nockberge ist bei den Bezirkshauptmannschaften Spittal an der Drau und Feldkirchen sowie bei den Gemeindeämtern Krems in Kärnten, Radenthein, Bad Kleinkirchheim und Reichenau während der für den Parteienverkehr bestimmten Amtsstunden zur allgemeinen Einsicht aufzulegen.

Im RIS seit

30.01.2013

Zuletzt aktualisiert am

26.04.2021

Gesetzesnummer

20000250

Dokumentnummer

LKT40008430