(2)Absatz 2Die Naturzone des Biosphärenparks Nockberge umfasst das Gebiet der Kernzone des Nationalparks Nockberge innerhalb der in der Anlage 2 der Verordnung, mit der der Nationalpark Nockberge eingerichtet wird, festgelegten Grenze. Die Pflegezone des Biosphärenparks Nockberge umfasst die innerhalb der in der Anlage 1 der Verordnung, mit der der Nationalpark Nockberge eingerichtet wird, festgelegten Außengrenze gelegenen Gebiete des Nationalparks Nockberge, soweit sie nicht zur Naturzone des Biosphärenparks erklärt sind. Das außerhalb der Naturzone und der Pflegezone liegende Gebiet des Biosphärenparks Nockberge im Sinne des Abs. 1 zweiter Satz bildet die Entwicklungszone.Die Naturzone des Biosphärenparks Nockberge umfasst das Gebiet der Kernzone des Nationalparks Nockberge innerhalb der in der Anlage 2 der Verordnung, mit der der Nationalpark Nockberge eingerichtet wird, festgelegten Grenze. Die Pflegezone des Biosphärenparks Nockberge umfasst die innerhalb der in der Anlage 1 der Verordnung, mit der der Nationalpark Nockberge eingerichtet wird, festgelegten Außengrenze gelegenen Gebiete des Nationalparks Nockberge, soweit sie nicht zur Naturzone des Biosphärenparks erklärt sind. Das außerhalb der Naturzone und der Pflegezone liegende Gebiet des Biosphärenparks Nockberge im Sinne des Absatz eins, zweiter Satz bildet die Entwicklungszone.