Kärntner Fischereigesetz-K-FG
LGBl.Nr. 62 aus 2000, zuletzt geändert durch LGBl.Nr. 89/2012
Paragraph 62
01.09.2012
Die Organe des Wachkörpers Bundespolizei haben den nach diesem Gesetz zuständigen Behörden und den Fischereiaufsichtsorganen über deren Ersuchen bei der Überwachung der Einhaltung der Bestimmungen dieses Gesetzes und der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen im Rahmen ihres gesetzmäßigen Wirkungsbereiches Hilfe zu leisten.