Kurztitel

Kärntner Fischereigesetz-K-FG

Kundmachungsorgan

LGBl.Nr. 62 aus 2000, zuletzt geändert durch LGBl.Nr. 89/2012

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 62

Inkrafttretensdatum

01.09.2012

Text

Paragraph 62

Mitwirkung der Bundespolizei

Die Organe des Wachkörpers Bundespolizei haben den nach diesem Gesetz zuständigen Behörden und den Fischereiaufsichtsorganen über deren Ersuchen bei der Überwachung der Einhaltung der Bestimmungen dieses Gesetzes und der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen im Rahmen ihres gesetzmäßigen Wirkungsbereiches Hilfe zu leisten.