Bundesland

Kärnten

Kurztitel

Kärntner Straßengesetz 1991 - K-StrG

Kundmachungsorgan

LGBl.Nr. 72/1991 aufgehoben durch LGBl.Nr. 8/2017

Typ

LG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 62,

Inkrafttretensdatum

01.09.2012

Außerkrafttretensdatum

09.03.2017

Abkürzung

K-StrG

Index

85 Straßen- und Verkehrsrecht

Text

Paragraph 62,

Straßenverzeichnisse

  1. Absatz einsÜber alle Landes-, Bezirks- und Eisenbahnzufahrtsstraßen sowie über alle überregionalen Radverkehrswege ist von der Landesstraßenverwaltung ein Verzeichnis mit planlicher Übersicht, getrennt nach Straßengruppen, unter Angabe der Nummer, der Bezeichnung, des Verlaufes der einzelnen Straßen und der für die Straßen bedeutsamen Umstände, insbesondere der sie betreffenden Rechte und Pflichten (Kostenträger, Beiträge usw.), zu führen und auf dem Laufenden zu halten.
  2. Absatz eins aDie Gemeindestraßenverwaltung hat über alle Gemeindestraßen, Verbindungsstraßen und Privatstraßen mit Öffentlichkeitscharakter (Paragraph 58, Absatz eins,) ein Straßenverzeichnis im Sinne des Absatz eins, in digitaler Form zu führen. Sonstige Straßen der im Paragraph 2, Absatz eins, Litera b, genannten Art sind in einem Anhang zum Straßenverzeichnis mit ihren wesentlichen Merkmalen anzuführen.
  3. Absatz eins bDie Straßenverzeichnisse gemäß Absatz eins a, sind während der Amtsstunden des Gemeindeamtes für jedermann in geeigneter Form zugänglich zu machen.
  4. Absatz 2Die Landesregierung kann durch Verordnung nähere Bestimmungen über die Einrichtung und Führung dieser Verzeichnisse treffen. In dieser Verordnung sind auch die technischen Voraussetzungen für die einheitliche planliche Darstellung der digitalen Straßenverzeichnisse gemäß Absatz eins a, unter Berücksichtigung der Anforderungen für die automationsunterstützte Datenverarbeitung festzulegen.

Im RIS seit

11.09.2012

Zuletzt aktualisiert am

29.03.2017

Gesetzesnummer

10000135

Dokumentnummer

LKT40007739