Bundesland

Kärnten

Kurztitel

Kärntner Straßengesetz 1991 - K-StrG

Kundmachungsorgan

LGBl.Nr. 72/1991 aufgehoben durch LGBl.Nr. 8/2017

Typ

LG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 61,

Inkrafttretensdatum

01.09.2012

Außerkrafttretensdatum

09.03.2017

Abkürzung

K-StrG

Index

85 Straßen- und Verkehrsrecht

Text

Paragraph 61,

Straßenverwaltung

  1. Absatz einsStraßenverwaltung im Sinne dieses Gesetzes ist die mit der Sorge für die Herstellung und Erhaltung der öffentlichen Straßen, insbesondere ihrer technischen und wirtschaftlichen Pflege und Instandhaltung sowie der Wahrnehmung und Vertretung des Straßeninteresses, betraute Körperschaft. Diese ist bei den Landes-, Bezirks- und Eisenbahnzufahrtsstraßen das Land, bei überregionalen Radverkehrswegen hinsichtlich der Erhaltung die Gemeinden, durch deren Gebiet der überregionale Radverkehrsweg führt, und bei den Gemeindestraßen und Verbindungsstraßen die Gemeinde
  2. Absatz 2Das Land besorgt die Straßenverwaltung durch die von ihm damit betraute Dienststelle des Landes (Landesstraßenverwaltung), und zwar für die Bezirks- und Eisenbahnzufahrtsstraßen auf Rechnung der Erhaltungspflichtigen, die Gemeinde durch die von ihr betraute Dienststelle der Gemeinde (Gemeindestraßenverwaltung), und zwar für die Verbindungsstraßen auf Rechnung der Erhaltungspflichtigen.
  3. Absatz 3Das Land kann die Erhaltung einer Eisenbahnzufahrtsstraße auch durch eine beteiligte Gemeinde auf Rechnung der Erhaltungspflichtigen mit deren Zustimmung besorgen lassen. Die Gemeinde kann unter ihrer Verantwortung mit den Erhaltungsarbeiten einer Verbindungsstraße einen Erhaltungspflichtigen auf Rechnung der Erhaltungspflichtigen betrauen.
  4. Absatz 4Die Landesstraßenverwaltung vertritt die Erhaltungspflichtigen (Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins a,, 2 und 3) in den die Bezirks- und Eisenbahnzufahrtsstraßen sowie die überregionalen Radverkehrswege betreffenden, die Gemeindestraßenverwaltung die Erhaltungspflichtigen (Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 5,) in den die Verbindungsstraßen betreffenden bürgerlichen Rechtsangelegenheiten. In den Angelegenheiten der Verwaltung (Absatz eins,) der Bezirks- und Eisenbahnzufahrtsstraßen sowie der überregionalen Radverkehrswege ist das Land, in den Angelegenheiten der Verwaltung der Verbindungsstraßen die Gemeinde Partei im Sinne des Paragraph 8, des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991. Die Grundfläche der Bezirks- und Eisenbahnzufahrtsstraßen bildet ein durch die Widmung beschränktes Eigentum des Landes, die Grundfläche der Verbindungsstraßen ein durch die Widmung beschränktes Eigentum der Gemeinde, im Sinne des Paragraph 290, ABGB mit der Maßgabe, daß, soweit nicht die Bestimmungen des Paragraph 5, Absatz 2, Satz 1 zur Anwendung kommen, der Veräußerungserlös für die Grundfläche eines aufgelassenen Straßenteiles für die Erfordernisse der betreffenden Straße, der Veräußerungserlös für die Grundfläche einer aufgelassenen Straße auf die bisherigen Erhaltungspflichtigen der aufgelassenen Straße im Verhältnis ihrer Kostenanteile aufzuteilen ist. Bei Privatstraßen mit Öffentlichkeitscharakter, die als Verbindungsstraßen eingereiht wurden, gilt dies nur insoweit, als die Gemeinde gemäß Paragraph 58, Absatz 2, Eigentum an der Straßengrundfläche erlangt hat.
  5. Absatz 5Die Landesstraßenverwaltung ist verpflichtet, Gemeinden, ausgenommen Städte mit eigenem Statut, auf ihr Verlangen über Bauvorhaben von Herstellungen an Gemeindestraßen fachlich zu beraten. Zu diesem Zwecke haben die Gemeinden diese Bauvorhaben der Landesstraßenverwaltung mitzuteilen und erforderlichenfalls auf Verlangen der Landesstraßenverwaltung die Entwürfe darüber dieser vorzulegen.
  6. Absatz 6Die Straßenbehörde und die Straßenverwaltungen dürfen Daten

im Zusammenhang mit der Herstellung und Erhaltung öffentlicher Straßen sowie Daten aus Vereinbarungen der Straßenverwaltung mit Dritten automationsunterstützt verarbeiten und gegenseitig übermitteln. Soweit dies personenbezogene Daten betrifft, dürfen folgende Daten übermittelt werden:

  1. Litera a
    Name, Anschrift und Kostenanteile der Kostentragungspflichtigen für die Errichtung und Erhaltung der öffentlichen Straßen;
  2. Litera b
    Name, Anschrift und Höhe der Beitragsleistungen der Verpflichteten gemäß Paragraphen 30 und 31;
  3. Litera c
    Name und Anschrift der Verpflichteten sowie grundbuchsbezogene Daten, Art der Verpflichtung und Höhe der Entschädigung aus Bescheiden betreffend Zwangsrechte nach dem
    1. Ziffer eins
      und 2. Abschnitt des römisch III. Teils oder damit im Zusammenhang stehenden Vereinbarungen;
  4. Litera d
    Name und Anschrift der Inhaber von Ausnahmebewilligungen und Vereinbarungen sowie der Verpflichtungen von Aufträgen nach dem römisch IV. und römisch fünf. Teil sowie Art der Bewilligung, Berechtigung oder des Auftrages.

Im RIS seit

11.09.2012

Zuletzt aktualisiert am

29.03.2017

Gesetzesnummer

10000135

Dokumentnummer

LKT40007738