(4)Absatz 4Die Landesstraßenverwaltung vertritt die Erhaltungspflichtigen (§ 7 Abs. 1 Z 1a, 2 und 3) in den die Bezirks- und Eisenbahnzufahrtsstraßen sowie die überregionalen Radverkehrswege betreffenden, die Gemeindestraßenverwaltung die Erhaltungspflichtigen (§ 7 Abs. 1 Z 5) in den die Verbindungsstraßen betreffenden bürgerlichen Rechtsangelegenheiten. In den Angelegenheiten der Verwaltung (Abs. 1) der Bezirks- und Eisenbahnzufahrtsstraßen sowie der überregionalen Radverkehrswege ist das Land, in den Angelegenheiten der Verwaltung der Verbindungsstraßen die Gemeinde Partei im Sinne des § 8 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991. Die Grundfläche der Bezirks- und Eisenbahnzufahrtsstraßen bildet ein durch die Widmung beschränktes Eigentum des Landes, die Grundfläche der Verbindungsstraßen ein durch die Widmung beschränktes Eigentum der Gemeinde, im Sinne des § 290 ABGB mit der Maßgabe, daß, soweit nicht die Bestimmungen des § 5 Abs. 2 Satz 1 zur Anwendung kommen, der Veräußerungserlös für die Grundfläche eines aufgelassenen Straßenteiles für die Erfordernisse der betreffenden Straße, der Veräußerungserlös für die Grundfläche einer aufgelassenen Straße auf die bisherigen Erhaltungspflichtigen der aufgelassenen Straße im Verhältnis ihrer Kostenanteile aufzuteilen ist. Bei Privatstraßen mit Öffentlichkeitscharakter, die als Verbindungsstraßen eingereiht wurden, gilt dies nur insoweit, als die Gemeinde gemäß § 58 Abs. 2 Eigentum an der Straßengrundfläche erlangt hat.Die Landesstraßenverwaltung vertritt die Erhaltungspflichtigen (Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins a,, 2 und 3) in den die Bezirks- und Eisenbahnzufahrtsstraßen sowie die überregionalen Radverkehrswege betreffenden, die Gemeindestraßenverwaltung die Erhaltungspflichtigen (Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 5,) in den die Verbindungsstraßen betreffenden bürgerlichen Rechtsangelegenheiten. In den Angelegenheiten der Verwaltung (Absatz eins,) der Bezirks- und Eisenbahnzufahrtsstraßen sowie der überregionalen Radverkehrswege ist das Land, in den Angelegenheiten der Verwaltung der Verbindungsstraßen die Gemeinde Partei im Sinne des Paragraph 8, des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991. Die Grundfläche der Bezirks- und Eisenbahnzufahrtsstraßen bildet ein durch die Widmung beschränktes Eigentum des Landes, die Grundfläche der Verbindungsstraßen ein durch die Widmung beschränktes Eigentum der Gemeinde, im Sinne des Paragraph 290, ABGB mit der Maßgabe, daß, soweit nicht die Bestimmungen des Paragraph 5, Absatz 2, Satz 1 zur Anwendung kommen, der Veräußerungserlös für die Grundfläche eines aufgelassenen Straßenteiles für die Erfordernisse der betreffenden Straße, der Veräußerungserlös für die Grundfläche einer aufgelassenen Straße auf die bisherigen Erhaltungspflichtigen der aufgelassenen Straße im Verhältnis ihrer Kostenanteile aufzuteilen ist. Bei Privatstraßen mit Öffentlichkeitscharakter, die als Verbindungsstraßen eingereiht wurden, gilt dies nur insoweit, als die Gemeinde gemäß Paragraph 58, Absatz 2, Eigentum an der Straßengrundfläche erlangt hat.