Bundesland

Kärnten

Kurztitel

Kärntner Straßengesetz 1991 - K-StrG

Kundmachungsorgan

LGBl.Nr. 72/1991 aufgehoben durch LGBl.Nr. 8/2017

Typ

LG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 57,

Inkrafttretensdatum

01.09.2012

Außerkrafttretensdatum

09.03.2017

Abkürzung

K-StrG

Index

85 Straßen- und Verkehrsrecht

Text

römisch VI. Teil
Straßenbehörde, Straßenaufsicht und Straßenverwaltung

Paragraph 57,

Straßenbehörde

  1. Absatz einsDie der Gemeinde nach diesem Gesetz obliegenden Aufgaben – ausgenommen solche nach Paragraphen 7, Absatz eins, Ziffer eins a,, 11 Absatz 6,, 25 Absatz eins,, 26 und 40 Absatz eins, letzter Satz sowie Paragraph 61, Absatz eins,, hinsichtlich der Erhaltung der überregionalen Radverkehrswege – sind solche des eigenen Wirkungsbereiches.
  2. Absatz 2Zur Erteilung einer Bewilligung nach Paragraph 29, Absatz eins und zur Entscheidung über die in diesem Gesetz geregelten Verpflichtungen und Leistungen ist – soweit in diesem Gesetz nicht anderes bestimmt ist – bei Landes-, Bezirks- und Eisenbahnzufahrtsstraßen sowie bei überregionalen Radverkehrswegen die Landesregierung, bei Gemeindestraßen und Verbindungsstraßen der Bürgermeister zuständig.
  3. Absatz 3Kommen bei den im Absatz 2, genannten Entscheidungen Straßen verschiedener Straßengruppen (Paragraph 3,) in Betracht, ist die Straßenbehörde der höheren Straßengruppe zuständig.
  4. Absatz 4Ist es zweifelhaft, ob eine Straße eine öffentliche Straße der im Paragraph 2, Absatz eins, Litera a, angeführten Art ist und in welche Straßengruppe (Paragraph 3,) sie fällt oder ob ein Straßenteil zu einer solchen Straße gehört, entscheidet die für die höhere der in Betracht kommenden Straßengruppen zuständige Behörde.

Im RIS seit

11.09.2012

Zuletzt aktualisiert am

29.03.2017

Gesetzesnummer

10000135

Dokumentnummer

LKT40007737