Absatz einsDie der Gemeinde nach diesem Gesetz obliegenden Aufgaben – ausgenommen solche nach Paragraphen 7, Absatz eins, Ziffer eins a,, 11 Absatz 6,, 25 Absatz eins,, 26 und 40 Absatz eins, letzter Satz sowie Paragraph 61, Absatz eins,, hinsichtlich der Erhaltung der überregionalen Radverkehrswege – sind solche des eigenen Wirkungsbereiches.