Bundesland

Kärnten

Kurztitel

Kärntner Straßengesetz 1991 - K-StrG

Kundmachungsorgan

LGBl.Nr. 72/1991 aufgehoben durch LGBl.Nr. 8/2017

Typ

LG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 49,

Inkrafttretensdatum

01.09.2012

Außerkrafttretensdatum

09.03.2017

Abkürzung

K-StrG

Index

85 Straßen- und Verkehrsrecht

Text

2. Abschnitt
Nutzungsbeschränkungen auf an Straßen gelegenen Grundstücken

Paragraph 49,

Pflanzungen und Waldungen

  1. Absatz einsDie Anpflanzung von Bäumen, Sträuchern und Hecken an öffentlichen Straßen ist - unbeschadet der Bestimmungen des Absatz 2 und des Paragraph 44, - nur in einer Entfernung von 4 m vom Straßenrand (Paragraph 6, Absatz 3,) gestattet; diese Entfernung kann mit Zustimmung der Straßenverwaltung verringert werden; die Zustimmung ist zu erteilen, wenn Interessen der Sicherheit, des Verkehrs oder der künftigen Verkehrsentwicklung nicht beeinträchtigt werden. Hecken dürfen die Straße um nicht mehr als 1 m überragen und müssen so beschaffen sein, daß der Luftdurchzug durch sie nicht behindert wird. Die Straßenverwaltung kann, ohne daß dadurch ein Entschädigungsanspruch entsteht, verlangen, daß hochwüchsige Kulturpflanzen, die die Sicht behindern würden, nur in einer Entfernung von mindestens 4 m vom Straßenrand (Paragraph 47, Absatz 5,) angepflanzt werden.
  2. Absatz 2Bäume, Sträucher, Hecken und Wurzeln, die in eine öffentliche Straße hineinragen oder sich im Straßenkörper ausdehnen, sind auf Verlangen der Straßenverwaltung vom Grundeigentümer ohne Entschädigung entsprechend auszuästen, zu beschneiden oder ganz zu beseitigen. Das gleiche gilt ohne Rücksicht auf ihre Entfernung von der Straße für Bäume, Sträucher und Hecken, wenn sie die Sicht auf der Straße behindern oder zu Schneeverwehungen Anlaß geben. Der Grundeigentümer hat in diesem Falle nur dann Anspruch auf Entschädigung, wenn die von ihm geforderten Maßnahmen Obstbäume betreffen. Für die Entschädigung gelten die Bestimmungen der Paragraphen 37 und 38 sinngemäß. Die Auslichtungsarbeiten müssen so fachgemäß durchgeführt werden, daß durch den Beschnitt keine Verunstaltung der Pflanzungen eintritt.
  3. Absatz 3Auf Verlangen der Straßenverwaltung sind an eine öffentliche Straße angrenzende Wälder in einer Breite von vier Metern vom äußeren Straßenrande (Paragraph 6, Absatz 3,) beiderseits der Straße auszulichten oder nach einer bestimmten Betriebsweise zu bewirtschaften, wenn Rücksichten der Straßenerhaltung oder des Verkehrs dies erfordern. Die Straßenverwaltung hat hiebei die forstgesetzlichen Bestimmungen zu beachten und forstbehördlichen Anordnungen zu entsprechen. Entschädigungsansprüche sind nach den Bestimmungen der Paragraphen 37 und 38 zu behandeln.
  4. Absatz 4Die Bestimmungen der Absatz eins bis 3 gelten nicht für überregionale Radverkehrswege.

Im RIS seit

11.09.2012

Zuletzt aktualisiert am

29.03.2017

Gesetzesnummer

10000135

Dokumentnummer

LKT40007735