Absatz einsDie Anpflanzung von Bäumen, Sträuchern und Hecken an öffentlichen Straßen ist - unbeschadet der Bestimmungen des Absatz 2 und des Paragraph 44, - nur in einer Entfernung von 4 m vom Straßenrand (Paragraph 6, Absatz 3,) gestattet; diese Entfernung kann mit Zustimmung der Straßenverwaltung verringert werden; die Zustimmung ist zu erteilen, wenn Interessen der Sicherheit, des Verkehrs oder der künftigen Verkehrsentwicklung nicht beeinträchtigt werden. Hecken dürfen die Straße um nicht mehr als 1 m überragen und müssen so beschaffen sein, daß der Luftdurchzug durch sie nicht behindert wird. Die Straßenverwaltung kann, ohne daß dadurch ein Entschädigungsanspruch entsteht, verlangen, daß hochwüchsige Kulturpflanzen, die die Sicht behindern würden, nur in einer Entfernung von mindestens 4 m vom Straßenrand (Paragraph 47, Absatz 5,) angepflanzt werden.