Bundesland

Kärnten

Kurztitel

Kärntner Straßengesetz 1991 - K-StrG

Kundmachungsorgan

LGBl.Nr. 72/1991 aufgehoben durch LGBl.Nr. 8/2017

Typ

LG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 14,

Inkrafttretensdatum

01.09.2012

Außerkrafttretensdatum

09.03.2017

Abkürzung

K-StrG

Index

85 Straßen- und Verkehrsrecht

Text

Paragraph 14,

Kostentragung

  1. Absatz einsDie Kosten der Herstellung und Erhaltung der Landesstraßen trägt - unbeschadet der Bestimmungen der Paragraphen 25,, 26, 30 und 31 - das Land. Die Landesregierung kann mit Bescheid Gemeinden und sonstige Interessenten ausnahmsweise, wenn sie aus dem Bestande der Straße dauernd und in hervorragender Weise besonderen Nutzen ziehen, zur einmaligen angemessenen Beitragsleistung zu den Herstellungskosten verhalten, die insgesamt 30 v. H. der Gesamtkosten der Herstellung nicht übersteigen darf. Die Entwurfskosten werden auch in diesem Falle vom Lande getragen.
  2. Absatz 2Die Kosten der Herstellung der überregionalen Radverkehrswege (Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins a,) trägt – soweit sich nicht die Gemeinden, durch deren Gebiet ein überregionaler Radverkehrsweg führt, oder andere Träger zur Leistung eines Kostenbeitrages verpflichten – das Land. Als Kosten der Herstellung von überregionalen Radverkehrswegen gelten auch die Wiederinstandsetzung nach Elementarereignissen sowie die Generalsanierung, wenn die technische Lebensdauer nicht mehr gegeben ist.
  3. Absatz 3Von den Kosten der Erhaltung der überregionalen Radverkehrswege (Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins a,) tragen die Gemeinden jeweils die Kosten für das in ihrem Gemeindegebiet liegende Teilstück.

Im RIS seit

11.09.2012

Zuletzt aktualisiert am

29.03.2017

Gesetzesnummer

10000135

Dokumentnummer

LKT40007732