Absatz einsDie Kosten der Herstellung und Erhaltung der Landesstraßen trägt - unbeschadet der Bestimmungen der Paragraphen 25,, 26, 30 und 31 - das Land. Die Landesregierung kann mit Bescheid Gemeinden und sonstige Interessenten ausnahmsweise, wenn sie aus dem Bestande der Straße dauernd und in hervorragender Weise besonderen Nutzen ziehen, zur einmaligen angemessenen Beitragsleistung zu den Herstellungskosten verhalten, die insgesamt 30 v. H. der Gesamtkosten der Herstellung nicht übersteigen darf. Die Entwurfskosten werden auch in diesem Falle vom Lande getragen.