Bundesland

Kärnten

Kurztitel

Kärntner Straßengesetz 1991 - K-StrG

Kundmachungsorgan

LGBl.Nr. 72/1991 aufgehoben durch LGBl.Nr. 8/2017

Typ

LG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 11,

Inkrafttretensdatum

01.09.2012

Außerkrafttretensdatum

09.03.2017

Abkürzung

K-StrG

Index

85 Straßen- und Verkehrsrecht

Text

Paragraph 11,

Bewilligung von Straßenherstellungen

  1. Absatz einsDie Straßenverwaltung (Paragraph 61, Absatz eins,) bedarf zur Herstellung (Paragraph 6,) öffentlicher Straßen einer Bewilligung der Straßenbehörde (Paragraph 57,). Dies gilt nicht für Straßenverbesserungen geringfügiger Art.
  2. Absatz 2Die Bewilligung ist zu erteilen, wenn die beabsichtigte Herstellung den Grundsätzen der Paragraphen 8, Absatz eins und 2 und 9 Absatz eins, sowie dem Verkehrsbedürfnis entspricht und auf allfällige, in Aktionsplänen gemäß Paragraph 62 e, vorgesehene Maßnahmen Bedacht nimmt.
  3. Absatz 2 aParteien des Verfahrens sind außer dem Antragsteller nur die örtlich in Betracht kommenden Gemeinden und nur hinsichtlich des Standpunktes der öffentlichen Interessen der gefahrlosen Benützbarkeit der Straße und des örtlichen Verkehrsbedürfnisses.
  4. Absatz 3Entspricht die beabsichtigte Herstellung den Voraussetzungen des Absatz 2, nicht, so sind diese Voraussetzungen durch Auflagen zu schaffen. Durch diese Auflagen dürfen die beabsichtigten Straßen in ihrem Wesen nicht verändert werden.
  5. Absatz 4Sind die Voraussetzungen des Absatz 2, nicht gegeben und können sie durch Auflagen nicht geschaffen werden, so ist die Bewilligung zu versagen.
  6. Absatz 5Der Erteilung der Bewilligung hat ein Augenschein vorauszugehen.
  7. Absatz 6Im Bewilligungsverfahren gemäß Absatz eins, sind mit Ausnahme der Bestimmungen über die Behördenzuständigkeit alle Vorschriften anzuwenden, die für die Bewilligung des Vorhabens nach dem Kärntner Naturschutzgesetz 2002 erforderlich sind. Die Bewilligung der Straßenbehörde ersetzt – unbeschadet der Bestimmung des Paragraph 5, Absatz 2, Litera a, Kärntner Naturschutzgesetz 2002 – die naturschutzrechtliche Bewilligung. Die Zuständigkeit der Straßenbehörde erstreckt sich jedoch nicht auf die Erteilung einer naturschutzrechtlichen Bewilligung in Landschaftsschutzgebieten, Naturschutzgebieten, Nationalparks, Biosphärenparks oder gesondert festzulegenden Europaschutzgebieten sowie auf die Erteilung einer naturschutzrechtlichen Bewilligung gemäß Paragraph 31, zum Eingriff in ein Naturdenkmal nach Paragraph 28, oder gemäß Paragraph 32 a, Absatz 4, zum Eingriff in ein örtliches Naturdenkmal nach Paragraph 32 a, Absatz eins, des Kärntner Naturschutzgesetzes 2002. Die Bezirksverwaltungsbehörde ist über eine erteilte Bewilligung zu informieren.

Im RIS seit

11.09.2012

Zuletzt aktualisiert am

29.03.2017

Gesetzesnummer

10000135

Dokumentnummer

LKT40007731