Absatz einsBei der Planung und beim Bau von Landesstraßen ist vorzusorgen, dass Beeinträchtigungen der Nachbarn durch den zu erwartenden Verkehr auf der Landesstraße unter Bedachtnahme auf die Bestimmungen des Paragraph 8, Absatz 2, so weit herabgesetzt werden, als dies durch einen im Hinblick auf den erzielbaren Zweck wirtschaftlich vertretbaren Aufwand erreicht werden kann, sofern nicht die Beeinträchtigung wegen der Art der Nutzung des der Landesstraßen benachbarten Geländes zumutbar ist.In Aktionsplänen gemäß Paragraph 62 e, vorgesehene Maßnahmen sind zu berücksichtigen.