Bundesland

Kärnten

Kurztitel

Kärntner Straßengesetz 1991 - K-StrG

Kundmachungsorgan

LGBl.Nr. 72/1991 aufgehoben durch LGBl.Nr. 8/2017

Typ

LG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 9,

Inkrafttretensdatum

01.09.2012

Außerkrafttretensdatum

09.03.2017

Abkürzung

K-StrG

Index

85 Straßen- und Verkehrsrecht

Text

Paragraph 9,

Schutz der Nachbarn

  1. Absatz einsBei der Planung und beim Bau von Landesstraßen ist vorzusorgen, dass Beeinträchtigungen der Nachbarn durch den zu erwartenden Verkehr auf der Landesstraße unter Bedachtnahme auf die Bestimmungen des Paragraph 8, Absatz 2, so weit herabgesetzt werden, als dies durch einen im Hinblick auf den erzielbaren Zweck wirtschaftlich vertretbaren Aufwand erreicht werden kann, sofern nicht die Beeinträchtigung wegen der Art der Nutzung des der Landesstraßen benachbarten Geländes zumutbar ist.In Aktionsplänen gemäß Paragraph 62 e, vorgesehene Maßnahmen sind zu berücksichtigen.
  2. Absatz 2Die Vorsorge gegen Beeinträchtigung der Nachbarn durch den zu erwartenden Verkehr auf der Landesstraße (Absatz eins,) kann auch dadurch erfolgen, daß auf fremden Grundstücken mit Zustimmung des Eigentümers geeignete Maßnahmen gesetzt werden, insbesondere Baumaßnahmen an Gebäuden, Einbau von Lärmschutzfenstern u. ä., sofern die Erhaltung und die allfällige Wiederherstellung durch den Eigentümer oder einen Dritten in einer Vereinbarung zwischen der Straßenverwaltung und den Nachbarn sichergestellt ist.
  3. Absatz 3Die Bestimmungen der Absatz eins und 2 gelten sinngemäß zum Schutz der Nachbarn, wenn ihre Gebäude zum Zeitpunkt der Erklärung einer bestehenden Straße nach Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 2 bis 5 zur Landesstraße bereits bestanden haben.
  4. Absatz 4Maßnahmen zum Schutz der Nachbarn gegen Beeinträchtigungen durch den Verkehr auf einer bestehenden Landesstraße dürfen von der Straßenverwaltung vorgesehen werden, wenn die Bewilligung für die Gebäude der betroffenen Nachbarn vor mehr als 15 Jahren erteilt worden ist.
  5. Absatz 5Das Land darf im Rahmen der Privatwirtschaftverwaltung die Umsetzung von Lärmschutzmaßnahmen vom Abschluss einer Vereinbarung mit den betroffenen Nachbarn oder Dritten abhängig machen. In diesen Vereinbarungen darf auch die Leistung von Kostenbeiträgen durch betroffene Nachbarn oder durch Dritte vorgesehen werden. Für in Aktionsplänen gemäß Paragraph 62 e, vorgesehene Maßnahmen dürfen betroffene Nachbarn nicht zu Kostenbeiträgen verpflichtet werden.
  6. Absatz 6Durch die Bestimmungen der Absatz eins bis 4 werden subjektive Rechte nicht begründet.

Im RIS seit

11.09.2012

Zuletzt aktualisiert am

29.03.2017

Gesetzesnummer

10000135

Dokumentnummer

LKT40007730