Bundesland

Kärnten

Kurztitel

Kärntner Straßengesetz 1991 - K-StrG

Kundmachungsorgan

LGBl.Nr. 72/1991 aufgehoben durch LGBl.Nr. 8/2017

Typ

LG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 7,

Inkrafttretensdatum

01.09.2012

Außerkrafttretensdatum

09.03.2017

Abkürzung

K-StrG

Index

85 Straßen- und Verkehrsrecht

Text

Paragraph 7,

Straßenerhaltungspflicht

  1. Absatz einsDie Straßenerhaltungspflicht, das ist die Verpflichtung zur Herstellung und Erhaltung öffentlicher Straßen, trifft:
    1. Ziffer eins
      bei Landesstraßen das Land;
    2. Ziffer eins a
      bei überregionalen Radverkehrswegen hinsichtlich der Herstellung das Land und hinsichtlich der Erhaltung jene Gemeinden, in denen der überregionale Radverkehrsweg liegt;
    3. Ziffer 2
      bei Bezirksstraßen die Gesamtheit der beteiligten Gemeinden;
    4. Ziffer 3
      bei Eisenbahnzufahrtsstraßen die im Paragraph 18, Absatz eins, genannten Beteiligten (Land, Eisenbahnunternehmung);
    5. Ziffer 4
      bei Gemeindestraßen die Gemeinde;
    6. Ziffer 5
      bei Verbindungsstraßen die im Paragraph 23, Absatz eins,
      genannten Kostenträger.
  2. Absatz 2Das Land hat die Herstellung eines überregionalen Radverkehrsweges davon abhängig zu machen, dass Gemeinden, durch deren Gebiet der überregionale Radverkehrsweg führen soll, oder andere Träger einen Beitrag von höchstens einem Drittel zu den Errichtungskosten leisten.

Im RIS seit

11.09.2012

Zuletzt aktualisiert am

29.03.2017

Gesetzesnummer

10000135

Dokumentnummer

LKT40007729