Absatz einsDie Straßenerhaltungspflicht, das ist die Verpflichtung zur Herstellung und Erhaltung öffentlicher Straßen, trifft:
- Ziffer einsbei Landesstraßen das Land;
- Ziffer eins abei überregionalen Radverkehrswegen hinsichtlich der Herstellung das Land und hinsichtlich der Erhaltung jene Gemeinden, in denen der überregionale Radverkehrsweg liegt;
- Ziffer 2bei Bezirksstraßen die Gesamtheit der beteiligten Gemeinden;
- Ziffer 3bei Eisenbahnzufahrtsstraßen die im Paragraph 18, Absatz eins, genannten Beteiligten (Land, Eisenbahnunternehmung);
- Ziffer 4bei Gemeindestraßen die Gemeinde;
- Ziffer 5bei Verbindungsstraßen die im Paragraph 23, Absatz eins,genannten Kostenträger.