Bundesland

Kärnten

Kurztitel

Kärntner Straßengesetz 1991 - K-StrG

Kundmachungsorgan

LGBl.Nr. 72/1991 aufgehoben durch LGBl.Nr. 8/2017

Typ

LG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 6,

Inkrafttretensdatum

01.09.2012

Außerkrafttretensdatum

09.03.2017

Abkürzung

K-StrG

Index

85 Straßen- und Verkehrsrecht

Text

römisch II. Teil
Herstellung und Erhaltung

1. Abschnitt
Allgemeines

Paragraph 6,

Begriffsbestimmungen

  1. Absatz einsUnter Herstellung von Straßen im Sinne dieses Gesetzes sind der Neubau, einschließlich der Übernahme in der Natur bereits bestehender Straßen, an denen kein Gemeingebrauch besteht, in die Erhaltungspflicht, Ausbau, Umbau, die Umlegung und sonstige Verbesserungen öffentlicher Straßen, unter Straßenerhaltung die Instandhaltung, Pflege (technisch-wirtschaftliche Betreuung), die Wahrnehmung und Vertretung des Straßeninteresses zu verstehen.
  2. Absatz 2Als Ortsgebiet im Sinne dieses Gesetzes gilt das verbaute Gebiet. Ein Gebiet gilt dann als verbaut, wenn die örtliche Zusammengehörigkeit mehrerer an einer Straße gelegener Bauwerke leicht erkennbar ist. Bei Straßen innerhalb eines nach den straßenpolizeilichen Vorschriften durch Ortstafeln gekennzeichneten Gebietes wird das Vorliegen eines Ortsgebietes vermutet.
  3. Absatz 3Als Straßenrand im Sinne dieses Gesetzes gilt der äußere Rand des Straßengrabens, bei aufgedämmten Straßen der Böschungsfuß, bei im Gelände eingeschnittenen Straßen die obere Einschnittslinie, in Ermangelung von Gräben und Böschungen die äußere Begrenzungslinie des Straßenbankettes, des Gehsteiges oder Gehweges.

Im RIS seit

11.09.2012

Zuletzt aktualisiert am

29.03.2017

Gesetzesnummer

10000135

Dokumentnummer

LKT40007728