Bundesland

Kärnten

Kurztitel

Kärntner Straßengesetz 1991 - K-StrG

Kundmachungsorgan

LGBl.Nr. 72/1991 aufgehoben durch LGBl.Nr. 8/2017

Typ

LG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 4,

Inkrafttretensdatum

01.09.2012

Außerkrafttretensdatum

09.03.2017

Abkürzung

K-StrG

Index

85 Straßen- und Verkehrsrecht

Text

Paragraph 4,

Bestandteile der öffentlichen Straßen

  1. Absatz einsFahrbahnen, Gehsteige, Radfahrstreifen, Haltestellenbuchten, Straßenbankette, Straßengräben und andere Straßenentwässerungsanlagen, Damm- und Einschnittböschungen der Straßen, Brücken und andere Straßenbauwerke sowie die im Zuge der öffentlichen Straße gelegenen Anlagen zum Schutz der Nachbarn vor Beeinträchtigung durch den Verkehr auf der öffentlichen Straße, insbesondere gegen Lärmeinwirkung, sind Bestandteile der öffentlichen Straße.
  2. Absatz 2Neben der Straße angelegte Rad-, Geh- und Reitwege, ferner Plätze einschließlich der Parkplätze, bilden in der Regel einen Bestandteil der Straße; sie können auch zu selbständigen Straßen erklärt werden. Diese Bestimmungen gelten nicht für überregionale Radverkehrswege.
  3. Absatz 3Wegen der besonders kostspieligen Herstellung und Erhaltung oder wegen besonderer Bedeutung für den Verkehr weiterer Gebiete können Brücken als selbständige Straßenbauwerke nach Paragraph 3, zu Straßen einer höheren Straßengruppe erklärt werden.

Im RIS seit

11.09.2012

Zuletzt aktualisiert am

29.03.2017

Gesetzesnummer

10000135

Dokumentnummer

LKT40007727