Absatz einsFahrbahnen, Gehsteige, Radfahrstreifen, Haltestellenbuchten, Straßenbankette, Straßengräben und andere Straßenentwässerungsanlagen, Damm- und Einschnittböschungen der Straßen, Brücken und andere Straßenbauwerke sowie die im Zuge der öffentlichen Straße gelegenen Anlagen zum Schutz der Nachbarn vor Beeinträchtigung durch den Verkehr auf der öffentlichen Straße, insbesondere gegen Lärmeinwirkung, sind Bestandteile der öffentlichen Straße.