Absatz einsÖffentliche Straßen im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Litera a, sind folgende Straßengruppen in der nachstehenden Reihung:
- Ziffer einsLandesstraßen, das sind
- Litera aStraßen, die wegen ihrer Bedeutung für den Verkehr oder die Wirtschaft des Landes oder größere Teile des Landes mit Landesgesetz zu Landesstraßen erklärt werden (Landesstraßen L);
- Litera bStraßen, die wegen ihrer über die Voraussetzungen der Litera a, hinausgehenden Bedeutung für den überregionalen Verkehr, insbesondere der Verbindung mit anderen Bundesländern oder mit dem Ausland, mit Landesgesetz zu Landesstraßen erklärt werden (Landesstraßen B);
- Ziffer eins aÜberregionale Radverkehrswege, das sind selbständige Straßen, die dem überregionalen Radverkehr dienen und die im Interesse der Verkehrssicherheit und des Tourismus durch Verordnung der Landesregierung zu überregionalen Radverkehrswegen erklärt werden;bei Erlassung der Verordnung ist darauf Bedacht zu nehmen, dass durch die Trassenfestlegung möglichst wenig Wirtschaftserschwernisse, insbesondere für die Land- und Forstwirtschaft, eintreten;
- Ziffer 2Bezirksstraßen, das sind Straßen, die dem Durchzugsverkehr durch mehrere Gemeinden eines politischen Bezirkes dienen oder für die Wirtschaft mehrerer Gemeinden eines politischen Bezirkes von Bedeutung sind und mit Bescheid der Landesregierung zu Bezirksstraßen erklärt werden;
- Ziffer 3Eisenbahnzufahrtsstraßen, das sind jene außerhalb eines Ortsstraßenzuges liegenden Straßen, die die Verbindung der Bahnhöfe und Aufnahmestationen mit der nächstgelegenen für den Verkehr zu diesen geeigneten öffentlichen Straße herstellen und mit Bescheid der Landesregierung zu Eisenbahnzufahrtsstraßen erklärt werden;
- Ziffer 4Gemeindestraßen, das sind jene Straßen, dieüberwiegend für
- Litera aden großräumigen Verkehr innerhalb der Gemeinde oder
- Litera bdie Herstellung der Hauptverbindungen der Gemeinde mit benachbarten Gemeinden oder
- Litera cdie Herstellung der Verbindungen der Gemeindemit Straßen höherer Straßengruppen
von Bedeutung sind und mit Verordnung des Gemeinderates nach dem Verfahren des Paragraph 3 a, zu Gemeindestraßenerklärt werden; - Ziffer 5Verbindungsstraßen, das sind jene Straßen, die überwiegend für
- Litera aden lokalen Verkehr innerhalb von Ortschaften und innerhalb von sonstigen dauernd bewohnten Siedlungen vorwiegend zur Deckung des Verkehrsbedürfnisses eines beschränkten Kreises von Benützern oder
- Litera bdie Herstellung der Verbindungen von Ortschaften und sonstigen dauernd bewohnten Siedlungen
- Sub-Litera, a, ajeweils untereinander oder
- Sub-Litera, b, bmit Straßen höherer Straßengruppen oder
- Sub-Litera, c, cmit Einrichtungen des Gemeinbedarfes (Paragraph 7, Absatz 2, Litera a, Kärntner Gemeindeplanungsgesetz 1995), für die ein allgemeines Verkehrsbedürfnis besteht,
von Bedeutung sind und mit Verordnung des Gemeinderates nach dem Verfahren des Paragraph 3 a, zu Verbindungsstraßen erklärt werden.