Bundesland

Kärnten

Kurztitel

Kärntner Straßengesetz 1991 - K-StrG

Kundmachungsorgan

LGBl.Nr. 72/1991 aufgehoben durch LGBl.Nr. 8/2017

Typ

LG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 3,

Inkrafttretensdatum

01.09.2012

Außerkrafttretensdatum

09.03.2017

Abkürzung

K-StrG

Index

85 Straßen- und Verkehrsrecht

Text

Paragraph 3,

Einteilung der öffentlichen Straßen

(Straßengruppen und deren Reihung)

  1. Absatz einsÖffentliche Straßen im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Litera a, sind folgende Straßengruppen in der nachstehenden Reihung:
    1. Ziffer eins
      Landesstraßen, das sind
      1. Litera a
        Straßen, die wegen ihrer Bedeutung für den Verkehr oder die Wirtschaft des Landes oder größere Teile des Landes mit Landesgesetz zu Landesstraßen erklärt werden (Landesstraßen L);
      2. Litera b
        Straßen, die wegen ihrer über die Voraussetzungen der Litera a, hinausgehenden Bedeutung für den überregionalen Verkehr, insbesondere der Verbindung mit anderen Bundesländern oder mit dem Ausland, mit Landesgesetz zu Landesstraßen erklärt werden (Landesstraßen B);
    2. Ziffer eins a
      Überregionale Radverkehrswege, das sind selbständige Straßen, die dem überregionalen Radverkehr dienen und die im Interesse der Verkehrssicherheit und des Tourismus durch Verordnung der Landesregierung zu überregionalen Radverkehrswegen erklärt werden;bei Erlassung der Verordnung ist darauf Bedacht zu nehmen, dass durch die Trassenfestlegung möglichst wenig Wirtschaftserschwernisse, insbesondere für die Land- und Forstwirtschaft, eintreten;
    3. Ziffer 2
      Bezirksstraßen, das sind Straßen, die dem Durchzugsverkehr durch mehrere Gemeinden eines politischen Bezirkes dienen oder für die Wirtschaft mehrerer Gemeinden eines politischen Bezirkes von Bedeutung sind und mit Bescheid der Landesregierung zu Bezirksstraßen erklärt werden;
    4. Ziffer 3
      Eisenbahnzufahrtsstraßen, das sind jene außerhalb eines Ortsstraßenzuges liegenden Straßen, die die Verbindung der Bahnhöfe und Aufnahmestationen mit der nächstgelegenen für den Verkehr zu diesen geeigneten öffentlichen Straße herstellen und mit Bescheid der Landesregierung zu Eisenbahnzufahrtsstraßen erklärt werden;
    5. Ziffer 4
      Gemeindestraßen, das sind jene Straßen, die
      überwiegend für
      1. Litera a
        den großräumigen Verkehr innerhalb der Gemeinde oder
      2. Litera b
        die Herstellung der Hauptverbindungen der Gemeinde mit benachbarten Gemeinden oder
      3. Litera c
        die Herstellung der Verbindungen der Gemeinde
        mit Straßen höherer Straßengruppen
      von Bedeutung sind und mit Verordnung des Gemeinderates nach dem Verfahren des Paragraph 3 a, zu Gemeindestraßen
      erklärt werden;
    6. Ziffer 5
      Verbindungsstraßen, das sind jene Straßen, die überwiegend für
      1. Litera a
        den lokalen Verkehr innerhalb von Ortschaften und innerhalb von sonstigen dauernd bewohnten Siedlungen vorwiegend zur Deckung des Verkehrsbedürfnisses eines beschränkten Kreises von Benützern oder
      2. Litera b
        die Herstellung der Verbindungen von Ortschaften und sonstigen dauernd bewohnten Siedlungen
        1. Sub-Litera, a, a
          jeweils untereinander oder
        2. Sub-Litera, b, b
          mit Straßen höherer Straßengruppen oder
        3. Sub-Litera, c, c
          mit Einrichtungen des Gemeinbedarfes (Paragraph 7, Absatz 2, Litera a, Kärntner Gemeindeplanungsgesetz 1995), für die ein allgemeines Verkehrsbedürfnis besteht,
        von Bedeutung sind und mit Verordnung des Gemeinderates nach dem Verfahren des Paragraph 3 a, zu Verbindungsstraßen erklärt werden.
  2. Absatz 2Betreffen Verordnungen nach Absatz eins, Ziffer 4 und 5 in der Natur bereits bestehende Straßen oder Wege, an denen kein Gemeingebrauch besteht, so dürfen diese Verordnungen frühestens mit dem Zeitpunkt in Kraft gesetzt werden, in dem die Gemeinde auf Grund von Verträgen oder von Verfahren nach dem römisch III. Teil dieses Gesetzes Eigentum an den in Betracht kommenden Straßengrundstücken erworben hat. Der Zeitpunkt des Inkrafttretens ist vom Gemeinderat in einer Kundmachung festzustellen. Die Beschlußfassung im Sinne des Absatz eins, Ziffer 4 und 5 ist Voraussetzung für die Stellung von Anträgen durch den Gemeinderat nach Paragraph 11 und im Sinne des römisch III. Teiles dieses Gesetzes.

Im RIS seit

11.09.2012

Zuletzt aktualisiert am

29.03.2017

Gesetzesnummer

10000135

Dokumentnummer

LKT40007726