Bundesland

Kärnten

Kurztitel

Kärntner Straßengesetz 1991 - K-StrG

Kundmachungsorgan

LGBl.Nr. 72/1991 aufgehoben durch LGBl.Nr. 8/2017

Typ

LG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 47 b,

Inkrafttretensdatum

01.09.2012

Außerkrafttretensdatum

09.03.2017

Abkürzung

K-StrG

Index

85 Straßen- und Verkehrsrecht

Text

Paragraph 47 b,

Gemeinsame Bestimmungen für Bauten an Straßen

  1. Absatz einsDie Straßenbehörde (Paragraph 57,) entscheidet auf Antrag über die Ausnahmebewilligung gemäß Paragraph 47, Absatz 3 und Paragraph 47 a, Absatz eins und 2, wenn die Zustimmung der Straßenverwaltung nicht binnen sechs Wochen nach Einlangen des Antrags erteilt wird. Dies gilt nicht, wenn keine Entscheidung der Straßenverwaltung (Paragraph 61,) ergangen ist.
  2. Absatz 2Wird von der Straßenverwaltung gemäß Paragraph 47 a, Absatz 3, eine größere Entfernung verlangt, ist Absatz eins, erster Satz anzuwenden.
  3. Absatz 3Werden bauliche Anlagen oder sonstige Anlagen im Sinne des Paragraph 47, Absatz eins und 2 oder Paragraph 47 a, Absatz eins bis 3 entgegen diesen Bestimmungen errichtet, hat die Straßenbehörde auf Antrag der Straßenverwaltung die Wiederherstellung des rechtmäßigen Zustandes binnen angemessen festzusetzender Frist gegenüber dem Grundeigentümer zu verfügen.
  4. Absatz 4Wenn in den Fällen des Paragraph 47, Absatz 2, zweiter Satz trotz Einhaltung eines Abstandes von einem Meter keine ordnungsgemäße Schneeräumung gewährleistet ist, hat die Straßenbehörde auf Antrag der Straßenverwaltung eine Entfernung von zwei Metern aufzutragen.

Im RIS seit

11.09.2012

Zuletzt aktualisiert am

29.03.2017

Gesetzesnummer

10000135

Dokumentnummer

LKT40007725