Absatz einsDie Straßenbehörde (Paragraph 57,) entscheidet auf Antrag über die Ausnahmebewilligung gemäß Paragraph 47, Absatz 3 und Paragraph 47 a, Absatz eins und 2, wenn die Zustimmung der Straßenverwaltung nicht binnen sechs Wochen nach Einlangen des Antrags erteilt wird. Dies gilt nicht, wenn keine Entscheidung der Straßenverwaltung (Paragraph 61,) ergangen ist.