Absatz einsBei Landes- Bezirks- und Eisenbahnzufahrtsstraßen außerhalb der Ortsgebiete (Paragraph 6, Absatz 2,) dürfen innerhalb einer Entfernung von 15 m vom Straßenrand (Paragraph 6, Absatz 3,) bauliche Anlagen gemäß Paragraph 6, Litera a und b sowie Vorhaben gemäß Paragraph 7, Absatz eins, – ausgenommen Litera b bis d und o – der Kärntner Bauordnung 1996 und sonstige Anlagen jeder Art, wie Anschüttungen, Düngerstätten, Düngergruben, Einfriedungen, private Parkplätze oder Leitungen weder errichtet noch geändert werden. Die Straßenverwaltung (Paragraph 61,) hat auf Antrag Ausnahmen zuzustimmen, soweit durch diese Ausnahmen Rücksichten der Straßenerhaltung (Paragraph 47, Absatz 4,) nicht beeinträchtigt werden. Die Zustimmung darf die erforderlichen Bedingungen und Auflagen zur Gewährleistung der ordnungsgemäßen Straßenerhaltung enthalten.