Bundesland

Kärnten

Kurztitel

Kärntner Straßengesetz 1991 - K-StrG

Kundmachungsorgan

LGBl.Nr. 72/1991 aufgehoben durch LGBl.Nr. 8/2017

Typ

LG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 47 a,

Inkrafttretensdatum

01.09.2012

Außerkrafttretensdatum

09.03.2017

Abkürzung

K-StrG

Index

85 Straßen- und Verkehrsrecht

Text

Paragraph 47 a,

Bauten und Anlagen an Straßen außerhalb des Ortsgebietes

  1. Absatz einsBei Landes- Bezirks- und Eisenbahnzufahrtsstraßen außerhalb der Ortsgebiete (Paragraph 6, Absatz 2,) dürfen innerhalb einer Entfernung von 15 m vom Straßenrand (Paragraph 6, Absatz 3,) bauliche Anlagen gemäß Paragraph 6, Litera a und b sowie Vorhaben gemäß Paragraph 7, Absatz eins, – ausgenommen Litera b bis d und o – der Kärntner Bauordnung 1996 und sonstige Anlagen jeder Art, wie Anschüttungen, Düngerstätten, Düngergruben, Einfriedungen, private Parkplätze oder Leitungen weder errichtet noch geändert werden. Die Straßenverwaltung (Paragraph 61,) hat auf Antrag Ausnahmen zuzustimmen, soweit durch diese Ausnahmen Rücksichten der Straßenerhaltung (Paragraph 47, Absatz 4,) nicht beeinträchtigt werden. Die Zustimmung darf die erforderlichen Bedingungen und Auflagen zur Gewährleistung der ordnungsgemäßen Straßenerhaltung enthalten.
  2. Absatz 2Bei Bauführungen und Anlagen der in Absatz eins, angeführten Art an anderen öffentlichen Straßen, ausgenommen an überregionalen Radverkehrswegen, außerhalb der Ortsgebiete (Paragraph 6, Absatz 2,) ist eine Entfernung von mindestens vier Metern vom Straßenrand (Paragraph 6, Absatz 3,) einzuhalten. Die Straßenverwaltung darf in berücksichtigungswürdigen Fällen auf Antrag eine geringere Entfernung zulassen, wobei die Entfernung von zwei Metern bei Gebäuden und von einem Meter bei Einfriedungen nicht unterschritten werden darf. Die Zustimmung darf die erforderlichen Bedingungen und Auflagen zur Gewährleistung der ordnungsgemäßen Straßenerhaltung (Paragraph 47, Absatz 4,) enthalten.
  3. Absatz 3Bei Errichtung von Baulichkeiten und sonstigen Anlagen, die Zwecken dienen, die mit einem regelmäßigen Parken oder sonst häufigen Anhalten von Fahrzeugen verbunden ist, wie gastgewerblichen Betrieben, Kraftfahrzeugwerkstätten, Tankstellen und ähnlichem, oder an besonders verkehrsgefährdeten Straßenstellen kann die Straßenverwaltung (Paragraph 61,) zur Hintanhaltung ungünstiger Rückwirkungen auf die Abwicklung des Verkehrs eine über das in Absatz eins und 2 genannte Ausmaß hinausgehende Entfernung oder die Einhaltung der erforderlichen Bedingungen oder Auflagen fordern.

Im RIS seit

11.09.2012

Zuletzt aktualisiert am

29.03.2017

Gesetzesnummer

10000135

Dokumentnummer

LKT40007724