Bundesland

Kärnten

Kurztitel

Kärntner Bildungsbaufondsgesetz – K-BBFG

Kundmachungsorgan

LGBl.Nr. 7/2009 zuletzt geändert durch LGBl.Nr. 73/2012

Typ

LG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 3,

Inkrafttretensdatum

01.09.2012

Außerkrafttretensdatum

31.08.2018

Abkürzung

K-BBFG

Index

51 Schulen

Text

Paragraph 3,

Aufgabe des Fonds

  1. Absatz einsAufgabe des Fonds ist die Förderung der Bereitstellung und Sanierung von Schulgebäuden (einschließlich Turnsälen und Lehrwerkstätten) für
    1. Litera a
      Volksschulen und Sonderschulen, die ohne ein angeschlossenes Schülerheim geführt werden können,
    2. Litera b
      Hauptschulen, Polytechnische Schulen und diesen angeschlossene Schülerheime, deren gesetzlicher Schulerhalter ein Schulgemeindeverband oder eine Stadt mit eigenem Statut ist,
    3. Litera c
      Berufsschulen und diesen angeschlossene Schülerheime,
    4. Litera d
      Musikschulen.
  2. Absatz 2Die Förderung der Bereitstellung und Sanierung von Schulgebäuden (einschließlich Turnsälen und Lehrwerkstätten) obliegt dem Fonds nur insoweit, als die Schulerhalter die Kosten der Bereitstellung und Sanierung tatsächlich zu tragen haben.
  3. Absatz 3Der Fonds hat Maßnahmen nach Absatz eins,, die der Reduktion des Ausstoßes von Treibhausgasen dienen, insbesondere umfassende energetische Sanierungen, den Einsatz öko-logisch verträglicher Baumaterialien und kohlendioxidemissionsarmer oder -freier Haustechnikanlagen sowie innovativer klimarelevanter Systeme und die Nutzung erneuerbarer Energieträger, vorrangig zu fördern. Auf Vereinbarungen zwischen dem Bund und den Ländern gemäß Artikel 15 a, B-VG, insbesondere auf die Vereinbarung über Maßnahmen im Gebäudesektor zum Zweck der Reduktion des Ausstoßes an Treibhausgasen, Landesgesetzblatt Nr 50 aus 2009,, ist Bedacht zu nehmen.
  4. Absatz 4Der Fonds hat Maßnahmen nach Absatz eins, Litera d, vorrangig zu fördern, sofern zwischen der Musikschule und einer Schule nach Absatz eins, Litera a bis c ein baulicher Zusammenhang besteht.
  5. Absatz 5Der Fonds darf den Umbau und die Sanierung von Schulgebäuden nach Absatz eins, Litera a und b auch für die Unterbringung von Einrichtungen der Kinderbetreuung (Kindergärten, Horte, Kinderkrippen oder Kindertagesstätten) fördern, sofern der Weiterbestand der Schulen aufgrund der voraussichtlichen Schülerzahlen mittelfristig gesichert erscheint.
  6. Absatz 6Der Fonds darf aufgrund entsprechender Vereinbarungen mit anderen Rechtsträgern, insbesondere mit dem Land Kärnten oder mit Förderungseinrichtungen des Landes, bestimmte Förderungen im Sinne des Absatz eins, für diese Rechtsträger abwickeln. Derartige Vereinbarungen mit anderen Rechtsträgern als dem Land Kärnten bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit der Genehmigung der Landesregierung; sie dürfen ein von Paragraph 5, Absatz 2, abweichendes Höchstausmaß der Förderung vorsehen.

Im RIS seit

06.08.2012

Zuletzt aktualisiert am

23.02.2023

Gesetzesnummer

20000214

Dokumentnummer

LKT40007601