(2)Absatz 2Bei Ausübung des Buschenschankrechtes dürfen nur Arbeitskräfte im Sinne des § 2 der Kärntner Landarbeitsordnung 1995, die üblicherweise in diesem landwirtschaftlichen Betrieb beschäftigten Arbeitskräfte sowie Schüler von landwirtschaftlichen Fachschulen und landwirtschaftlichen berufsbildenden höheren Schulen, die ihre im Lehrplan vorgesehenen Pflichtpraktika im landwirtschaftlichen Betrieb des Buschenschankberechtigten absolvieren, verwendet werden.Bei Ausübung des Buschenschankrechtes dürfen nur Arbeitskräfte im Sinne des Paragraph 2, der Kärntner Landarbeitsordnung 1995, die üblicherweise in diesem landwirtschaftlichen Betrieb beschäftigten Arbeitskräfte sowie Schüler von landwirtschaftlichen Fachschulen und landwirtschaftlichen berufsbildenden höheren Schulen, die ihre im Lehrplan vorgesehenen Pflichtpraktika im landwirtschaftlichen Betrieb des Buschenschankberechtigten absolvieren, verwendet werden.