Bundesland

Kärnten

Kurztitel

Kärntner Dienstleistungsgesetz - K-DLG

Kundmachungsorgan

LGBl.Nr. 23/2012

Typ

LG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 17,

Inkrafttretensdatum

31.03.2012

Außerkrafttretensdatum

30.11.2018

Abkürzung

K-DLG

Index

81 Regelung von Wirtschaftstätigkeiten

Text

Paragraph 17 <, b, r, /, >, fünf o, r, w, a, r, n, u, n, g, s, m, e, c, h, a, n, i, s, m, u, s,

  1. Absatz einsErlangt eine Behörde Kenntnis von einem Verhalten eines Dienstleistungserbringers, von dem eine ernste Gefahr für die Gesundheit oder die Sicherheit von Personen oder für die Umwelt ausgehen könnte, hat sie im Wege der Verbindungsstelle (Paragraph 12,) unverzüglich die Behörden sowie die anderen betroffenen EWR-Staaten und die Europäische Kommission zu informieren, sofern eine solche Meldung erforderlich ist. Der Dienstleistungserbringer muss in der Meldung so genau wie möglich bezeichnet werden.
  2. Absatz 2Meldungen anderer EWR-Staaten gemäß Artikel 29, Absatz 3 und Artikel 32, Absatz eins, der Dienstleistungsrichtlinie betreffend einen Dienstleistungserbringer, von dem eine ernste Gefahr für die Gesundheit oder die Sicherheit von Personen oder für die Umwelt ausgehen könnte, sind von der Verbindungsstelle entgegenzunehmen und unverzüglich an die Behörden weiterzuleiten.
  3. Absatz 3Wenn es zweckmäßig ist, kann die Behörde in Bezug auf eine nach Absatz eins, oder 2 erfolgte Vorwarnung im Wege der Verbindungsstelle den Behörden, den anderen betroffenen EWR-Staaten und der Europäischen Kommission zusätzliche Informationen zur Verfügung stellen oder Fragen an diese richten.
  4. Absatz 4Die Behörde hat den betroffenen Dienstleistungserbringer unverzüglich über eine Meldung gemäß Absatz eins, oder 3 zu informieren. Dieser kann eine Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Meldung in einem bescheidmäßig zu erledigenden Verfahren bei der Behörde, die die Meldung erstattet hat, beantragen. Wird im Rahmen einer Überprüfung die Rechtswidrigkeit der Meldung festgestellt, so hat die Behörde die Meldung richtig zu stellen oder zurückzuziehen.

Im RIS seit

30.03.2012

Zuletzt aktualisiert am

04.03.2019

Gesetzesnummer

20000241

Dokumentnummer

LKT40007295