Absatz einsErlangt eine Behörde Kenntnis von einem Verhalten eines Dienstleistungserbringers, von dem eine ernste Gefahr für die Gesundheit oder die Sicherheit von Personen oder für die Umwelt ausgehen könnte, hat sie im Wege der Verbindungsstelle (Paragraph 12,) unverzüglich die Behörden sowie die anderen betroffenen EWR-Staaten und die Europäische Kommission zu informieren, sofern eine solche Meldung erforderlich ist. Der Dienstleistungserbringer muss in der Meldung so genau wie möglich bezeichnet werden.