Bundesland

Kärnten

Kurztitel

Kärntner Dienstleistungsgesetz - K-DLG

Kundmachungsorgan

LGBl.Nr. 23/2012

Typ

LG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 16,

Inkrafttretensdatum

31.03.2012

Abkürzung

K-DLG

Index

81 Regelung von Wirtschaftstätigkeiten

Text

Paragraph 16 <, b, r, /, >, fünf e, r, w, a, l, t, u, n, g, s, z, u, s, a, m, m, e, n, a, r, b, e, i, t, bei Ausnahmen im Einzelfall

  1. Absatz einsDas in Absatz 2 bis 5 geregelte Verfahren kommt nur zur Anwendung, soweit die Verwaltungsvorschriften dies vorsehen.
  2. Absatz 2Beabsichtigt eine Behörde gemäß Artikel 18, der Dienstleistungsrichtlinie Maßnahmen in Bezug auf die Sicherheit der Dienstleistung zu ergreifen, hat sie zunächst im Wege der Verbindungsstelle (Paragraph 12,) die Behörde des Niederlassungsmitgliedstaates über die Dienstleistung und den Sachverhalt zu informieren und diese zu ersuchen, Maßnahmen gegen den Dienstleistungserbringer zu ergreifen.
  3. Absatz 3Nach Beantwortung des Ersuchens nach Absatz 2, durch die Behörde des Niederlassungsmitgliedstaates hat die Behörde im Wege der Verbindungsstelle die Behörde des Niederlassungsmitgliedstaates und die Europäische Kommission gegebenenfalls über die beabsichtigte Maßnahme zu unterrichten und mitzuteilen,
    1. Litera a
      aus welchen Gründen die von der Behörde des Niederlassungsmitgliedstaates getroffenen oder beabsichtigten Maßnahmen nach Absatz 2, für unzureichend gehalten werden und
    2. Litera b
      warum die beabsichtigten Maßnahmen die Voraussetzungen des Artikel 18, der Dienstleistungsrichtlinie erfüllen.
  4. Absatz 4Die beabsichtigten Maßnahmen dürfen frühestens fünfzehn Werktage nach Absendung der in Absatz 3, genannten Mitteilung getroffen werden.
  5. Absatz 5In dringenden Fällen kann die Behörde abweichend von dem in den Absatz 2 bis 4 festgelegten Verfahren Maßnahmen gemäß Artikel 18, der Dienstleistungsrichtlinie ergreifen, die sie der Behörde des Niederlassungsmitgliedstaates und der Europäischen Kommission unverzüglich im Wege der Verbindungsstelle unter Begründung der Dringlichkeit mitzuteilen hat.
  6. Absatz 6Die Behörde hat den Sachverhalt, der Anlass des Ersuchens eines anderen EWR-Staates gemäß Artikel 35, Absatz 2, erster Satz der Dienstleistungsrichtlinie ist, unverzüglich zu überprüfen und der ersuchenden Behörde im Wege der Verbindungsstelle unverzüglich mitzuteilen, welche Maßnahmen getroffen wurden oder beabsichtigt sind oder aus welchen Gründen keine Maßnahme getroffen wird.

Im RIS seit

30.03.2012

Zuletzt aktualisiert am

24.02.2020

Gesetzesnummer

20000241

Dokumentnummer

LKT40007294