Bundesland

Kärnten

Kurztitel

Kärntner Dienstleistungsgesetz - K-DLG

Kundmachungsorgan

LGBl.Nr. 23/2012

Typ

LG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 13,

Inkrafttretensdatum

31.03.2012

Außerkrafttretensdatum

30.11.2018

Abkürzung

K-DLG

Index

81 Regelung von Wirtschaftstätigkeiten

Text

Paragraph 13 <, b, r, /, >, G, r, u, n, d, s, ä, t, z, e,

  1. Absatz einsDie Behörden haben die ihnen in Bezug auf innerstaatliche Sachverhalte zukommenden Ermittlungs- oder Übermittlungsbefugnisse auch in den Fällen der Verwaltungszusammenarbeit mit Behörden anderer EWR-Staaten im Sinne der Paragraphen 14 bis 17 auszuüben. Insbesondere dürfen die Behörden Informationen nur dann übermitteln, wenn sie über diese rechtmäßig verfügen oder diese rechtmäßig ermitteln können und soweit deren Übermittlung notwendig und verhältnismäßig ist.
  2. Absatz 2Disziplinarmaßnahmen, Verwaltungsstrafen oder strafrechtliche Sanktionen dürfen nur mitgeteilt werden, sofern sie rechtskräftig und von direkter Bedeutung für die Kompetenz oder die berufliche Zuverlässigkeit des Dienstleistungserbringers sind. Dabei ist anzugeben, aufgrund welcher Rechtsvorschriften der Dienstleistungserbringer verurteilt oder bestraft wurde. Der Dienstleistungserbringer ist unverzüglich zu informieren.
  3. Absatz 3In einem Ersuchen um Verwaltungszusammenarbeit hat die Behörde ihre Zuständigkeit und die Erforderlichkeit des Inhalts und des Umfangs der erbetenen Informationen glaubhaft zu machen. Die Behörde darf die von der Behörde eines anderen EWR-Staates angeforderten Informationen nur übermitteln, sofern diese ihre Zuständigkeit und die Erforderlichkeit des Inhalts und des Umfangs der erbetenen Informationen glaubhaft gemacht hat, widrigenfalls das Ersuchen unter Hinweis darauf zurückzustellen ist. Die von der Behörde eines anderen EWR-Staates übermittelten Informationen dürfen nur für die Angelegenheit verwendet werden, für die sie gemäß den Paragraphen 14 bis 17 angefordert oder übermittelt wurden.
  4. Absatz 4Im Rahmen der Verwaltungszusammenarbeit gemäß den Paragraphen 14 bis 17 können insbesondere folgende Daten übermittelt werden:
    1. Litera a
      Name, Kontaktdaten, Rechtsform, Niederlassung und Registereintragung des Dienstleistungserbringers;
    2. Litera b
      Rechtmäßigkeit der Ausübung der Dienstleistung;
    3. Litera c
      Dokumente des Dienstleistungserbringers, wie etwa der Gesellschaftsvertrag;
    4. Litera d
      Vertretung des Dienstleistungserbringers;
    5. Litera e
      Versicherungsschutz des Dienstleistungserbringers;
    6. Litera f
      Konformitätsprüfungen und Zertifizierungsdienste;
    7. Litera g
      Ausrüstungsgegenstände;
    8. Litera h
      tatsächliches Bestehen eines Arbeitsverhältnisses zwischen dem Dienstleistungserbringer und einer bestimmten Person;
    9. Litera i
      Insolvenz;
    10. Litera j
      gemeinsame Ausübung unterschiedlicher Tätigkeiten durch den Dienstleistungserbringer oder die Ausübung solcher Tätigkeiten in einer Partnerschaft;
    11. Litera k
      Informationspflichten des Dienstleistungserbringers;
    12. Litera l
      kommerzielle Kommunikation des Dienstleistungserbringers im Sinne des Artikel 4, Ziffer 12, der Dienstleistungsrichtlinie;
    13. Litera m
      Bestehen einer Gefahr für die Gesundheit oder Sicherheit von Personen oder für die Umwelt auf Grund einer Dienstleistung;
    14. Litera n
      Informationen gemäß Absatz 2,
  5. Absatz 5Informationen gemäß den Paragraphen 14 bis 17 sind grundsätzlich im Wege des Internal Market Information Systems (IMI) auszutauschen. In dringenden Fällen oder wenn dies aus sonstigen Gründen ausnahmsweise zweckmäßig erscheint, können diese Informationen auch auf andere Weise ausgetauscht werden.
  6. Absatz 6Von Behörden anderer EWR-Staaten angeforderte Informationen sind so schnell wie möglich zu übermitteln.
  7. Absatz 7Bei der Verwaltungszusammenarbeit gemäß den Paragraphen 14 bis 17 ist zu gewährleisten, dass jede Übermittlung und jeder Empfang von personenbezogenen Daten protokolliert wird. Diese Protokollierung hat den Anlass der Übermittlung, die übermittelten oder empfangenen Daten, das Datum der Übermittlung oder des Empfangs und die Bezeichnung der beteiligten Behörde zu umfassen. Darüber hinaus ist die im Rahmen der Verwaltungszusammenarbeit gemäß den Paragraphen 14 bis 17 für die innerstaatliche Behörde tätige Person zu protokollieren.
  8. Absatz 8Treten bei der Beantwortung eines Ersuchens um Verwaltungszusammenarbeit Schwierigkeiten auf, hat die ersuchte Behörde umgehend die ersuchende Behörde zu informieren.

Im RIS seit

30.03.2012

Zuletzt aktualisiert am

04.03.2019

Gesetzesnummer

20000241

Dokumentnummer

LKT40007291