Bundesland

Kärnten

Kurztitel

Kärntner Dienstleistungsgesetz - K-DLG

Kundmachungsorgan

LGBl.Nr. 23/2012

Typ

LG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 12,

Inkrafttretensdatum

31.03.2012

Außerkrafttretensdatum

30.11.2018

Abkürzung

K-DLG

Index

81 Regelung von Wirtschaftstätigkeiten

Text

Paragraph 12 <, b, r, /, >, fünf e, r, b, i, n, d, u, n, g, s, s, t, e, l, l, e,

  1. Absatz einsSofern die Gesetze nicht anderes bestimmen, ist Verbindungsstelle für Angelegenheiten die unter den Anwendungsbereich dieses Gesetzes fallen, das Amt der Landesregierung.
  2. Absatz 2Treten im Zuge der Verwaltungszusammenarbeit zwischen den Behörden Schwierigkeiten im Sinne des Absatz 3, auf, können sie die Verbindungsstelle um Unterstützung ersuchen.
  3. Absatz 3Die Verbindungsstelle hat die Behörden bei Schwierigkeiten im Zuge der Verwaltungszusammenarbeit zu unterstützen, insbesondere
    1. Litera a
      wenn eine Behörde keinen Zugang zum Internal Market Information System (IMI) hat;
    2. Litera b
      bei der Übermittlung von Informationen im Sinne von Artikel 10, Absatz 3, der Dienstleistungsrichtlinie zur Beurteilung der Gleichwertigkeit von Anforderungen, die für die Erteilung einer Genehmigung erforderlich sind;
    3. Litera c
      bei der Ermittlung der zuständigen Behörde, wenn eine Behörde eines anderen EWR-Staates ein Ersuchen um Verwaltungszusammenarbeit an eine unzuständige Behörde gerichtet hat.
  4. Absatz 4Darüber hinaus hat die Verbindungsstelle in den Angelegenheiten der Paragraphen 16 und 17 tätig zu werden.
  5. Absatz 5Fehlt es an einer innerstaatlichen Zuständigkeit, hat die Verbindungsstelle das Ersuchen um Verwaltungszusammenarbeit unter begründetem Hinweis darauf unverzüglich an die ersuchende Behörde zurückzustellen.
  6. Absatz 6Die Verbindungsstelle ist bei der Erfüllung ihrer Aufgaben nach den Absatz 3 bis 5 gesetzlicher Dienstleister im Sinne des Paragraph 10, Abs. 2 des Datenschutzgesetzes 2000 der zur Verwaltungszusammenarbeit verpflichteten Stellen.

Im RIS seit

30.03.2012

Zuletzt aktualisiert am

04.03.2019

Gesetzesnummer

20000241

Dokumentnummer

LKT40007290