Absatz einsAn Stelle von Originaldokumenten oder beglaubigten Kopien kann der Dienstleistungserbringer
- Litera agemäß Absatz 2, erstellte und signierte elektronische Kopien oder
- Litera belektronische Kopien, deren Übereinstimmung mit dem Originaldokument durch eine dafür zuständige Stelle eines anderen EWR-Staates elektronisch bestätigt wurde,
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