Bundesland

Kärnten

Kurztitel

Kärntner Dienstleistungsgesetz - K-DLG

Kundmachungsorgan

LGBl.Nr. 23/2012 zuletzt geändert durch LGBl.Nr. 23/2016

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 8,

Inkrafttretensdatum

31.03.2012

Außerkrafttretensdatum

17.01.2016

Text

Paragraph 8,

Vorlage von Dokumenten

  1. Absatz einsAn Stelle von Originaldokumenten oder beglaubigten Kopien kann der Dienstleistungserbringer
    1. Litera a
      gemäß Absatz 2, erstellte und signierte elektronische Kopien oder
    2. Litera b
      elektronische Kopien, deren Übereinstimmung mit dem Originaldokument durch eine dafür zuständige Stelle eines anderen EWR-Staates elektronisch bestätigt wurde,

    vorlegen

  2. Absatz 2Dienstleistungserbringer können bei der Behörde nach Maßgabe der vorhandenen technischen Voraussetzungen elektronische Kopien von Originaldokumenten anfertigen lassen. Die Übereinstimmung der elektronischen Kopie mit dem Original ist durch eine Amtssignatur im Sinne des Paragraph 19, des E-Government-Gesetzes zu bestätigen.