Absatz einsDie Behörde hat den Dienstleistungserbringern und Dienstleistungsempfängern auf Anfrage in klarer und leicht verständlicher Form sowie aus der Ferne und elektronisch allgemeine und aktuelle Informationen über die gewöhnliche Auslegung und Anwendung der maßgeblichen Anforderungen gemäß Paragraph 4, Abs. 1 Litera a, zu erteilen.