Bundesland

Kärnten

Kurztitel

Kärntner Dienstleistungsgesetz - K-DLG

Kundmachungsorgan

LGBl.Nr. 23/2012 zuletzt geändert durch LGBl.Nr. 23/2016

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 6,

Inkrafttretensdatum

31.03.2012

Außerkrafttretensdatum

17.01.2016

Text

Paragraph 6,

Informationspflichten der Behörde

  1. Absatz einsDie Behörde hat den Dienstleistungserbringern und Dienstleistungsempfängern auf Anfrage in klarer und leicht verständlicher Form sowie aus der Ferne und elektronisch allgemeine und aktuelle Informationen über die gewöhnliche Auslegung und Anwendung der maßgeblichen Anforderungen gemäß Paragraph 4, Abs. 1 Litera a, zu erteilen.
  2. Absatz 2Die Behörde hat Anfragen nach Absatz eins, so schnell wie möglich zu beantworten oder den Dienstleistungserbringer und Dienstleistungsempfänger in Kenntnis zu setzen, wenn die Anfrage fehlerhaft oder unbegründet ist.