(3)Absatz 3Dieses Gesetz findet keine Anwendung auf die in Art. 2 Abs. 2 der Dienstleistungsrichtlinie genannten Tätigkeiten, wie insbesondereDieses Gesetz findet keine Anwendung auf die in Artikel 2, Absatz 2, der Dienstleistungsrichtlinie genannten Tätigkeiten, wie insbesondere
nicht-wirtschaftliche Dienstleistungen von allgemeinem Interesse;
Verkehrsdienstleistungen;
Gesundheitsdienstleistungen, die von Angehörigen eines reglementierten Gesundheitsberufs erbracht werden;
audiovisuelle Dienste im Kino und Filmbereich;
Glücksspiele und Wetten, die einen geldwerten Einsatz verlangen;
Tätigkeiten, die mit der Ausübung öffentlicher Gewalt verbunden sind;
Dienstleistungen im Zusammenhang mit Sozialwohnungen, der Kinderbetreuung und der Unterstützung von Familien und hilfsbedürftigen Personen, die vom Staat, durch von ihm beauftragte Dienstleistungserbringer oder als gemeinnützig anerkannte Einrichtungen erbracht werden.