Bundesland

Kärnten

Kurztitel

Kärntner Dienstleistungsgesetz - K-DLG

Kundmachungsorgan

LGBl.Nr. 23/2012 zuletzt geändert durch LGBl.Nr. 23/2016

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph eins,

Inkrafttretensdatum

31.03.2012

Außerkrafttretensdatum

17.01.2016

Text

1. Abschnitt

Allgemeines

Paragraph eins,

Anwendungsbereich

  1. Absatz einsDieses Gesetz gilt für Dienstleistungen im Sinne der Dienstleistungsrichtlinie, die im Land Kärnten von einem in einem EWR-Staat niedergelassenen Dienstleistungserbringer angeboten werden oder angeboten werden sollen, soweit diese Dienstleistungen Angelegenheiten betreffen, die in Gesetzgebung Landessache sind.
  2. Absatz 2Durch die Bestimmungen dieses Gesetzes werden andere landesgesetzliche Regelungen, die auf Unionsrecht beruhen und
    1. Litera a
      spezifische Aspekte der Aufnahme oder Ausübung einer Dienstleistung in bestimmten Berufen oder Bereichen sowie
    2. Litera b
      die Verwaltungszusammenarbeit
    3. regeln,
      wie insbesondere das Kärntner Berufsqualifikationen-Anerkennungsgesetz, nicht berührt.
  3. Absatz 3Dieses Gesetz findet keine Anwendung auf die in Artikel 2, Absatz 2, der Dienstleistungsrichtlinie genannten Tätigkeiten, wie insbesondere
    1. Litera a
      nicht-wirtschaftliche Dienstleistungen von allgemeinem Interesse;
    2. Litera b
      Verkehrsdienstleistungen;
    3. Litera c
      Gesundheitsdienstleistungen, die von Angehörigen eines reglementierten Gesundheitsberufs erbracht werden;
    4. Litera d
      audiovisuelle Dienste im Kino und Filmbereich;
    5. Litera e
      Glücksspiele und Wetten, die einen geldwerten Einsatz verlangen;
    6. Litera f
      Tätigkeiten, die mit der Ausübung öffentlicher Gewalt verbunden sind;
    7. Litera g
      Dienstleistungen im Zusammenhang mit Sozialwohnungen, der Kinderbetreuung und der Unterstützung von Familien und hilfsbedürftigen Personen, die vom Staat, durch von ihm beauftragte Dienstleistungserbringer oder als gemeinnützig anerkannte Einrichtungen erbracht werden.
  4. Absatz 4Dieses Gesetz gilt nicht für den Bereich der Abgaben.