Bundesland

Kärnten

Kurztitel

Kärntner Jugendschutzgesetz - K-JSG

Kundmachungsorgan

LGBl.Nr. 5 aus 1998, zuletzt geändert durch LGBl.Nr. 69/2015

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 12

Inkrafttretensdatum

01.04.2012

Außerkrafttretensdatum

04.12.2015

Text

Paragraph 12

Genuß- und Suchtmittel

  1. Absatz eins,Kindern und Jugendlichen bis zum vollendeten 16. Lebensjahr ist der Erwerb, Besitz und Konsum von alkoholischen Getränken und Tabakwaren verboten.
  2. Absatz 2,Jugendliche ab dem vollendeten 16. Lebensjahr dürfen Spirituosen und Mischgetränke, die Spirituosen enthalten, gleichgültig, ob diese vorgefertigt sind (zB Alkopops) oder selbst hergestellt werden, nicht erwerben, besitzen oder konsumieren. Jedenfalls dürfen Jugendliche ab dem vollendeten 16. Lebensjahr alkoholische Getränke nur bis zu einer Menge konsumieren, dass der Alkoholgehalt des Blutes weniger als 0,5 g/l (0,5 Promille) oder der Alkoholgehalt der Atemluft weniger als 0,25 mg/l beträgt.
  3. Absatz 3,Kinder und Jugendliche dürfen Drogen und Stoffe, die allein oder in Verbindung mit anderen Stoffen geeignet sind, rauschähnliche Zustände, Süchtigkeit, Betäubung oder psychische Erregungszustände hervorzurufen, und nicht unter das Suchtmittelgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 112 aus 1997,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 21 aus 2011,, fallen, nicht erwerben, besitzen oder zu sich nehmen. Dies gilt nicht, soweit dies über ärztliche Anordnung zu Heilzwecken erfolgt.
  4. Absatz 4,Alkoholische Getränke und Tabakwaren, die Kinder oder Jugendliche gemäß Absatz eins und 2 nicht konsumieren dürfen, sowie Drogen und Stoffe, die sie gemäß Absatz 3, nicht zu sich nehmen dürfen, dürfen diesen von niemandem angeboten, überlassen oder verkauft werden.