Bundesland

Kärnten

Kurztitel

Kärntner Chancengleichheitsgesetz

Kundmachungsorgan

LGBl.Nr. 8/2010 zuletzt geändert durch LGBl.Nr. 16/2012

Typ

LG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 49,

Inkrafttretensdatum

01.03.2012

Außerkrafttretensdatum

30.11.2018

Abkürzung

K-ChG

Index

45 Sozialrecht

Text

Paragraph 49,

Ermittlung, Verarbeitung und
Übermittlung von Daten

  1. Absatz einsDie Behörde nach Paragraph 43 und der Träger nach Paragraph 44, dürfen folgende Daten verarbeiten:
    1. Litera a
      zum Zweck der Überprüfung der Hilfsbedürftigkeit des Menschen mit Behinderung, zur Erbringung von Leistungen und Durchführung des Kostenbeitrages, -zuschusses und -ersatzes:
      1. Ziffer eins
        vom Menschen mit Behinderung: Identifikationsdaten, Adressdaten, Erreichbarkeitsdaten, Unterkunftsdaten, Daten zu Sozialversicherungsverhältnissen, Personenstand, Daten zu den wirtschaftlichen Verhältnissen, Bankverbindungen, Angaben über eine bestehende Sachwalterschaft, Gesundheitsdaten und Daten über den Bezug anderer Leistungen, welche für gleiche Zwecke wie Leistungen nach diesem Gesetz erbracht werden;
      2. Ziffer 2
        von gegenüber dem Menschen mit Behinderung Unterhaltspflichtigen und Unterhaltsberechtigten sowie anderen neben dem Menschen mit Behinderung unterhaltsberechtigten Personen und dem im gemeinsamen Haushalt lebenden Lebensgefährten: Identifikationsdaten, Adressdaten, Erreichbarkeitsdaten, Personenstand, Daten zu den wirtschaftlichen Verhältnissen, Angaben über eine bestehende Sachwalterschaft und Daten über das Bestehen einer Sozialversicherung;
      3. Ziffer 3
        von Dienstgebern des Menschen mit Behinderung:
        Identifikationsdaten, Adressdaten und Erreichbarkeitsdaten;
      4. Ziffer 4
        von Unterkunftsgebern bzw. den Hausverwaltungen des Menschen mit Behinderung: Identifikationsdaten, Adressdaten, Unterkunftsdaten, Erreichbarkeitsdaten und Bankverbindung;
    2. Litera b
      zum Zweck der Leistungsabrechnung:
      1. Ziffer eins
        von Trägern der freien Wohlfahrtspflege und von anderen Einrichtungen, die Leistungen nach diesem Gesetz erbringen:
        Identifikationsdaten, Adressdaten, Erreichbarkeitsdaten, Leistungsdaten, Vertragsdaten und Bankverbindungen;
      2. Ziffer 2
        von den Ansprechpersonen von Trägern der freien Wohlfahrtspflege und von Einrichtungen nach Ziffer eins :,
        Identifikationsdaten, Adressdaten und Erreichbarkeitsdaten.
  2. Absatz 2Die Landesregierung darf Daten nach Absatz eins, sowie Daten über Art und Ausmaß der Leistungen nach diesem Gesetz übermitteln an:
    1. Litera a
      das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen, das Arbeitsmarktservice, die Sozialversicherungsträger, die für die Besorgung der Aufgaben der öffentlichen Jugendwohlfahrt zuständigen Organe, die Finanzbehörden, sofern diese Daten jeweils wesentliche Voraussetzung für die Erfüllung der diesen Einrichtungen bzw. Organen obliegenden Aufgaben sind;
    2. Litera b
      zur Erstellung eines individuellen Hilfe- und Zukunftsplans herangezogene Personen und Einrichtungen, sofern diese Daten jeweils wesentliche Voraussetzung für ihre Mitwirkung sind.
  3. Absatz 3Der Träger der freien Wohlfahrt, mit dem eine Vereinbarung gemäß Paragraph 46, besteht, hat folgende Daten der Menschen mit Behinderung, die Leistungen von ihm erhalten, zur Abrechnung und im Rahmen der Aufsichtstätigkeit der Landesregierung auf Verlangen zu übermitteln: Identifikationsdaten, Adressdaten, Erreichbarkeitsdaten, Personenstand, Angaben über eine bestehende Sachwalterschaft, Gesundheitsdaten und Daten über die Berufsausbildung und -ausübung.
  4. Absatz 4Die Landesregierung darf folgende Daten des Menschen mit Behinderung an den Träger der freien Wohlfahrtspflege gemäß Paragraph 45, Absatz eins, übermitteln, sofern dies wesentliche Voraussetzungen für die Besorgung der diesen Einrichtungen übertragenen Aufgaben ist: Identifikationsdaten, Adressdaten, Erreichbarkeitsdaten, Personenstand, Angaben über eine bestehende Sachwalterschaft, Gesundheitsdaten und Daten über die Berufsausbildung und -ausübung.
  5. Absatz 5Die Landesregierung hat zum Schutz der Geheimhaltungsinteressen der Betroffenen jedenfalls die im Paragraph 14, Absatz 2, des Datenschutzgesetzes 2000 genannten Maßnahmen zu treffen.
  6. Absatz 6Daten nach Absatz eins, Litera a, Ziffer eins,, 2 und 3 sind längstens vier Jahre nach Beendigung der Leistungen nach diesem Gesetz zu löschen, soweit sie nicht in anhängigen Verfahren oder in Prüfverfahren über die Verwendung von Mitteln benötigt werden. Daten nach Absatz eins, Litera a, Ziffer 4, sowie Absatz eins, Litera b, sind unmittelbar nach dem Abschluss des Verfahrens zu löschen.
  7. Absatz 7Die Landesregierung darf folgende Daten zur automationsunterstützten Besorgung der Statistik verarbeiten:
    1. Litera a
      Anzahl der Bezieher der Leistungen nach diesem Gesetz aufgegliedert nach Geschlecht und Alter,
    2. Litera b
      Dauer des Bezuges der Leistungen,
    3. Litera c
      Häufigkeit des Wechsels zwischen den Leistungen,
    4. Litera d
      Anzahl der Bezieher von Leistungen nach diesem Gesetz unterteilt nach der Art der gewährten Leistung und die Summe der aufgewendeten finanziellen Mittel,
    5. Litera e
      Anzahl der antragstellenden Personen mit Anspruch auf Leistungen nach diesem Gesetz,
    6. Litera f
      Anzahl der Anbieter und die Art ihrer angebotenen Leistungen in der freien Wohlfahrtspflege,
    7. Litera g
      Leistungen der öffentlichen Wohlfahrtspflege.

Im RIS seit

05.03.2012

Zuletzt aktualisiert am

14.03.2019

Gesetzesnummer

20000218

Dokumentnummer

LKT40007164