Absatz einsDie Behörde nach Paragraph 43 und der Träger nach Paragraph 44, dürfen folgende Daten verarbeiten:
- Litera azum Zweck der Überprüfung der Hilfsbedürftigkeit des Menschen mit Behinderung, zur Erbringung von Leistungen und Durchführung des Kostenbeitrages, -zuschusses und -ersatzes:
- Ziffer einsvom Menschen mit Behinderung: Identifikationsdaten, Adressdaten, Erreichbarkeitsdaten, Unterkunftsdaten, Daten zu Sozialversicherungsverhältnissen, Personenstand, Daten zu den wirtschaftlichen Verhältnissen, Bankverbindungen, Angaben über eine bestehende Sachwalterschaft, Gesundheitsdaten und Daten über den Bezug anderer Leistungen, welche für gleiche Zwecke wie Leistungen nach diesem Gesetz erbracht werden;
- Ziffer 2von gegenüber dem Menschen mit Behinderung Unterhaltspflichtigen und Unterhaltsberechtigten sowie anderen neben dem Menschen mit Behinderung unterhaltsberechtigten Personen und dem im gemeinsamen Haushalt lebenden Lebensgefährten: Identifikationsdaten, Adressdaten, Erreichbarkeitsdaten, Personenstand, Daten zu den wirtschaftlichen Verhältnissen, Angaben über eine bestehende Sachwalterschaft und Daten über das Bestehen einer Sozialversicherung;
- Ziffer 3von Dienstgebern des Menschen mit Behinderung:Identifikationsdaten, Adressdaten und Erreichbarkeitsdaten;
- Ziffer 4von Unterkunftsgebern bzw. den Hausverwaltungen des Menschen mit Behinderung: Identifikationsdaten, Adressdaten, Unterkunftsdaten, Erreichbarkeitsdaten und Bankverbindung;
- Litera bzum Zweck der Leistungsabrechnung:
- Ziffer einsvon Trägern der freien Wohlfahrtspflege und von anderen Einrichtungen, die Leistungen nach diesem Gesetz erbringen:Identifikationsdaten, Adressdaten, Erreichbarkeitsdaten, Leistungsdaten, Vertragsdaten und Bankverbindungen;
- Ziffer 2von den Ansprechpersonen von Trägern der freien Wohlfahrtspflege und von Einrichtungen nach Ziffer eins :,Identifikationsdaten, Adressdaten und Erreichbarkeitsdaten.