Bundesland

Kärnten

Kurztitel

Kärntner Chancengleichheitsgesetz

Kundmachungsorgan

LGBl.Nr. 8/2010 zuletzt geändert durch LGBl.Nr. 16/2012

Typ

LG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 47,

Inkrafttretensdatum

01.03.2012

Außerkrafttretensdatum

31.12.2019

Abkürzung

K-ChG

Index

45 Sozialrecht

Text

Paragraph 47,

Kostentragung

  1. Absatz einsDie Kosten für Leistungen nach diesem Gesetz sind vom Land zu tragen.
  2. Absatz 2Die Gemeinden haben dem Land die Kosten für Leistungen nach dem 2. Abschnitt in der Höhe von 50 vH zu ersetzen.
  3. Absatz 2 aDer Kostenanteil der Gemeinden gemäß Absatz 2, ist auf die einzelnen Gemeinden nach Maßgabe ihrer gewichteten Volkszahl aufzuteilen. Zur Berechnung der gewichteten Volkszahl ist die durchschnittliche Finanzkraft der Gemeinden in Kärnten pro Einwohner, dargestellt durch den Faktor eins, der Finanzkraft einer Gemeinde pro Einwohner (Finanzkraftfaktor) gegenüberzustellen. Der Mittelwert zwischen dem Faktor eins und dem Finanzkraftfaktor einer Gemeinde ist mit der Volkszahl gemäß Paragraph 9, Absatz 9, des Finanzausgleichsgesetzes 2008 der jeweiligen Gemeinde zu multiplizieren (gewichtete Volkszahl).
  4. Absatz 2 bDie Finanzkraft einer Gemeinde nach Absatz 2 a, ist gemäß Paragraph 21, Absatz 5, des Finanzausgleichsgesetzes 2008 zu berechnen.
  5. Absatz 3Hat das Land Kostenersätze für Leistungen gemäß Paragraph 19, erhalten, so sind diese von den auf die Gemeinden nach Absatz 2, aufzuteilenden Kosten abzuziehen.
  6. Absatz 4Die Gemeinden haben dem Land monatliche Vorschüsse auf die von ihnen gemäß Absatz 2, zu erstattenden Kosten zu leisten. Die Landesregierung hat die Höhe dieser Vorschüsse unter Bedachtnahme auf die zu erwartenden jährlichen Kostenanteile festzusetzen. Der zu leistende monatliche Vorschuss ist vom Land von den Ertragsanteilen der Gemeinden einzubehalten.

Im RIS seit

05.03.2012

Zuletzt aktualisiert am

14.11.2019

Gesetzesnummer

20000218

Dokumentnummer

LKT40007163