(1a)Absatz eins aDie für die Erfüllung von Aufgaben nach § 44 Abs. 1 lit. g den Trägern der freien Wohlfahrtspflege zu erstattenden Kosten sind jedenfalls pauschaliert zu leisten. Die Landesregierung hat durch Verordnung die Höhe der Kostenersätze nach Maßgabe des Abs. 1 zu bestimmen, wobei auf die Art, den Zweck und die Größe der Einrichtung Bedacht zu nehmen ist. Bestehen besondere gesetzliche Vorgaben für Sozialhilfeverbände, sind diese in der Verordnung zu berücksichtigen und Differenzierungen bei der Festsetzung der Kostenersätze zu treffen. Die Landesregierung hat die Kostenersätze durch Verordnung jährlich für das folgende Kalenderjahr neu festzusetzen, wobei die jährliche Valorisierung der den Kostenersätzen zugrundeliegenden Aufwendungen zu berücksichtigen ist. Über das Ausmaß der in der Verordnung genannten Kostenersätze hinausgehende Kosten eines Trägers der freien Wohlfahrtspflege werden nicht ersetzt. Die für die Erfüllung von Aufgaben nach Paragraph 44, Absatz eins, Litera g, den Trägern der freien Wohlfahrtspflege zu erstattenden Kosten sind jedenfalls pauschaliert zu leisten. Die Landesregierung hat durch Verordnung die Höhe der Kostenersätze nach Maßgabe des Absatz eins, zu bestimmen, wobei auf die Art, den Zweck und die Größe der Einrichtung Bedacht zu nehmen ist. Bestehen besondere gesetzliche Vorgaben für Sozialhilfeverbände, sind diese in der Verordnung zu berücksichtigen und Differenzierungen bei der Festsetzung der Kostenersätze zu treffen. Die Landesregierung hat die Kostenersätze durch Verordnung jährlich für das folgende Kalenderjahr neu festzusetzen, wobei die jährliche Valorisierung der den Kostenersätzen zugrundeliegenden Aufwendungen zu berücksichtigen ist. Über das Ausmaß der in der Verordnung genannten Kostenersätze hinausgehende Kosten eines Trägers der freien Wohlfahrtspflege werden nicht ersetzt.