Bundesland

Kärnten

Kurztitel

Kärntner Chancengleichheitsgesetz

Kundmachungsorgan

LGBl.Nr. 8/2010 zuletzt geändert durch LGBl.Nr. 16/2012

Typ

LG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 46,

Inkrafttretensdatum

01.03.2012

Außerkrafttretensdatum

30.04.2023

Abkürzung

K-ChG

Index

45 Sozialrecht

Text

Paragraph 46,

Vereinbarungen mit Leistungserbringern

  1. Absatz einsDie Beziehungen zwischen dem Land und den Trägern der freien Wohlfahrtspflege sind durch schriftliche Vereinbarungen zu regeln. In diesen ist darauf Bedacht zu nehmen, dass die durch das Land für die Erfüllung der Aufgaben nach diesem Gesetz zu leistenden Kostenersätze nach den Grundsätzen der Sparsamkeit, Zweckmäßigkeit und Wirtschaftlichkeit festgesetzt werden. In diese Kostenersätze sind die Kosten für erbrachte Leistungen und ein angemessener Beitrag zu dem im Zusammenhang mit den übrigen Aufgaben stehenden und hiefür erforderlichen Verwaltungsaufwand des Trägers der freien Wohlfahrtspflege miteinzubeziehen, soweit diese Kosten nicht bereits durch Kostenbeteiligungen auf Grund gesetzlicher oder vertraglicher Verpflichtungen gedeckt sind. Diese Kostenbeteiligungen können pauschaliert vereinbart werden, wenn dies im Interesse einer Verwaltungsvereinfachung zweckmäßig erscheint.
  2. Absatz eins aDie für die Erfüllung von Aufgaben nach Paragraph 44, Absatz eins, Litera g, den Trägern der freien Wohlfahrtspflege zu erstattenden Kosten sind jedenfalls pauschaliert zu leisten. Die Landesregierung hat durch Verordnung die Höhe der Kostenersätze nach Maßgabe des Absatz eins, zu bestimmen, wobei auf die Art, den Zweck und die Größe der Einrichtung Bedacht zu nehmen ist. Bestehen besondere gesetzliche Vorgaben für Sozialhilfeverbände, sind diese in der Verordnung zu berücksichtigen und Differenzierungen bei der Festsetzung der Kostenersätze zu treffen. Die Landesregierung hat die Kostenersätze durch Verordnung jährlich für das folgende Kalenderjahr neu festzusetzen, wobei die jährliche Valorisierung der den Kostenersätzen zugrundeliegenden Aufwendungen zu berücksichtigen ist. Über das Ausmaß der in der Verordnung genannten Kostenersätze hinausgehende Kosten eines Trägers der freien Wohlfahrtspflege werden nicht ersetzt.
  3. Absatz eins bKostenersätze gemäß Absatz eins und 1a an Sozialhilfeverbände sind um die Einnahmen des Sozialhilfeverbandes nach Paragraph 15, des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 zu mindern.
  4. Absatz 2In der schriftlichen Vereinbarung ist vorzusehen, dass der Landesregierung Kontrollmöglichkeiten über die vereinbarte Tätigkeit des Trägers der freien Wohlfahrtspflege eingeräumt werden, soweit solche nicht bereits aufgrund anderer gesetzlicher Bestimmungen bestehen.
  5. Absatz 3Das Land hat Vereinbarungen nach Absatz eins, aufzulösen, wenn die Eignungsvoraussetzungen nicht mehr vorliegen, schwerwiegende Mängel trotz Aufforderung nicht behoben werden oder eine Prüfung nach Absatz 2, oder Paragraph 45, Absatz 4, verweigert wird.

Im RIS seit

05.03.2012

Zuletzt aktualisiert am

06.06.2023

Gesetzesnummer

20000218

Dokumentnummer

LKT40007162