Kurztitel

Kärntner Chancengleichheitsgesetz

Kundmachungsorgan

LGBl.Nr. 8/2010 zuletzt geändert durch LGBl.Nr. 16/2012

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 22,

Inkrafttretensdatum

01.03.2012

Text

Paragraph 22,

Informations- und Mitwirkungspflicht

  1. Absatz einsDie Behörde hat den Menschen mit Behinderung über die Leistungen nach diesem Gesetz, die von ihm in Anspruch genommen werden können, zu informieren, zu beraten und ihn hinsichtlich seiner Rechte, einschließlich der Rechtsfolgen allfälliger Handlungen und Unterlassungen, entsprechend anzuleiten.
  2. Absatz 2Der Mensch mit Behinderung und sein gesetzlicher Vertreter sind verpflichtet, an der Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes im Rahmen der ihm von der zuständigen Behörde erteilten Aufträge mitzuwirken. Dabei sind die zur Durchführung des Verfahrens unerlässlichen Angaben zu machen sowie die dafür erforderlichen Urkunden und Unterlagen beizubringen. Der Mensch mit Behinderung hat sich auch den für die Entscheidungsfindung unerlässlichen Untersuchungen zu unterziehen.
  3. Absatz 3Kommt der Mensch mit Behinderung oder sein gesetzlicher Vertreter seinen Mitwirkungspflichten nach Absatz 2, ohne triftigen Grund nicht nach, darf die zuständige Behörde der Entscheidung über den Leistungsanspruch den Sachverhalt zu Grunde legen, soweit er festgestellt wurde. Voraussetzung dafür ist, dass der Mensch mit Behinderung und sein gesetzlicher Vertreter nachweislich auf die Folgen seiner unterlassenen Mitwirkung hingewiesen worden sind.

Nachzahlungen finden nicht statt.

  1. Absatz 4Gegenüber dem Menschen mit Behinderung unterhaltspflichtige Personen und der mit dem Menschen mit Behinderung im gemeinsamen Haushalt lebende Lebensgefährte sind zur Bekanntgabe ihrer für die Vollziehung dieses Gesetzes maßgeblichen Einkommensverhältnisse verpflichtet.