Bundesland

Kärnten

Kurztitel

Kärntner Chancengleichheitsgesetz

Kundmachungsorgan

LGBl.Nr. 8/2010 zuletzt geändert durch LGBl.Nr. 16/2012

Typ

LG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 12,

Inkrafttretensdatum

01.03.2012

Außerkrafttretensdatum

31.12.2020

Abkürzung

K-ChG

Index

45 Sozialrecht

Text

Paragraph 12,

Assistenzleistungen zur Teilhabe
am gesellschaftlichen Leben

  1. Absatz einsDurch Assistenzleistungen darf Menschen mit Behinderung mit Anspruch auf Pflegegeld die erforderliche Unterstützung für ein selbstbestimmtes Leben in der Gesellschaft gewährt werden.
  2. Absatz 2Als Assistenzleistungen im Sinne des Absatz eins, kommen in Betracht:
    1. Litera a
      persönliche Assistenz;
    2. Litera b
      Freizeitassistenz;
    3. Litera c
      Familienassistenz.
  3. Absatz 3Die Erbringung von Assistenzleistungen ist von der Leistung eines Selbstbehaltes abhängig zu machen.
  4. Absatz 4Das Land darf sich zur Erbringung der Leistungen nach Absatz eins und 2 Dritter bedienen.
  5. Absatz 5Die Landesregierung darf den Umfang der Leistungen nach Absatz eins,, insbesondere deren Höchstausmaß sowie die zeitliche Befristung ihrer Inanspruchnahme, durch Verordnung näher regeln.

Im RIS seit

05.03.2012

Zuletzt aktualisiert am

11.01.2021

Gesetzesnummer

20000218

Dokumentnummer

LKT40007153