Absatz einsLeistungen nach diesem Gesetz dürfen, soweit nicht anderes bestimmt ist, nur so weit gewährt werden, als der jeweilige Bedarf nicht oder nicht ausreichend durch den Einsatz eigener Mittel und Kräfte gedeckt werden kann und auch nicht oder nicht ausreichend durch Leistungen Dritter gedeckt ist. Zu den Leistungen Dritter zählen auch
- Litera ajener Teil des Einkommens des im gemeinsamen Haushalt lebenden unterhaltspflichtigen Ehegatten, eingetragenen Partners oder Lebensgefährten, der den für diese Personen vorgesehenen Mindeststandard gemäß Paragraph 8, Absatz 3, Litera b, Ziffer eins, übersteigt, sowie
- Litera bjener Teil des Einkommens eines im gemeinsamen Haushalt lebenden unterhaltspflichtigen Elternteils eines Menschen mit Behinderung mit Anspruch auf Familienbeihilfe, der den für diese Personen vorgesehenen Mindeststandard gemäß Paragraph 8, Absatz 2, übersteigt.