(3)Absatz 3Vertikal integrierte Elektrizitätsunternehmen oder Unternehmen, die zu einem vertikal integrierten Unternehmen im Sinne des § 3 Abs. 1 Z 78 gehören und die am 1. Juli 2004 Träger einer Konzession gemäß § 33 sind, haben bis spätestens 1. Jänner 2006 der Behörde ein Unternehmen zu benennen, auf das die Konzession bei Erfüllung der Konzessionsvoraussetzungen zu übertragen ist. Bei Erfüllung der Konzessionsvoraussetzungen (§ 34) hat das benannte Unternehmen einen Rechtsanspruch auf Erteilung der Konzession in dem am 22. Juni 2004 bestehenden Umfang. Die Benennung des bisherigen Konzessionsträgers ist zulässig, wenn die Konzessionsvoraussetzungen des § 34 erfüllt werden. Die Konzessionserteilung hat in Anwendung der §§ 33 bis 36 zu erfolgen. Erstreckt sich das Verteilernetz über das Land Kärnten hinaus, ist gemäß Art. 15 Abs. 7 B-VG vorzugehen.Vertikal integrierte Elektrizitätsunternehmen oder Unternehmen, die zu einem vertikal integrierten Unternehmen im Sinne des Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 78, gehören und die am 1. Juli 2004 Träger einer Konzession gemäß Paragraph 33, sind, haben bis spätestens 1. Jänner 2006 der Behörde ein Unternehmen zu benennen, auf das die Konzession bei Erfüllung der Konzessionsvoraussetzungen zu übertragen ist. Bei Erfüllung der Konzessionsvoraussetzungen (Paragraph 34,) hat das benannte Unternehmen einen Rechtsanspruch auf Erteilung der Konzession in dem am 22. Juni 2004 bestehenden Umfang. Die Benennung des bisherigen Konzessionsträgers ist zulässig, wenn die Konzessionsvoraussetzungen des Paragraph 34, erfüllt werden. Die Konzessionserteilung hat in Anwendung der Paragraphen 33 bis 36 zu erfolgen. Erstreckt sich das Verteilernetz über das Land Kärnten hinaus, ist gemäß Artikel 15, Absatz 7, B-VG vorzugehen.