Kurztitel

Kärntner Elektrizitätswirtschafts- und -organisationsgesetz 2011 - K-ElWOG

Kundmachungsorgan

LGBl.Nr. 10/2012

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 74,

Inkrafttretensdatum

01.03.2012

Text

Paragraph 74,

Übergangsbestimmungen

  1. Absatz einsElektrizitätsunternehmen, die am 19. Feber 1999 ein Verteilernetz rechtmäßig betrieben haben, gelten im Umfang ihrer bisherigen Tätigkeit als konzessioniert. Unternehmen, die am 19. Feber 1999 Elektrizität auf einer Betriebsstätte verteilt haben, gelten auch dann als Endverbraucher (Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 12,), wenn nicht sämtliche Voraussetzungen nach Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 49, vorliegen.
  2. Absatz 2Die im Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Gesetzes anhängigen Verfahren sind nach bisher geltenden Bestimmungen zu Ende zu führen.
  3. Absatz 3Vertikal integrierte Elektrizitätsunternehmen oder Unternehmen, die zu einem vertikal integrierten Unternehmen im Sinne des Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 78, gehören und die am 1. Juli 2004 Träger einer Konzession gemäß Paragraph 33, sind, haben bis spätestens 1. Jänner 2006 der Behörde ein Unternehmen zu benennen, auf das die Konzession bei Erfüllung der Konzessionsvoraussetzungen zu übertragen ist. Bei Erfüllung der Konzessionsvoraussetzungen (Paragraph 34,) hat das benannte Unternehmen einen Rechtsanspruch auf Erteilung der Konzession in dem am 22. Juni 2004 bestehenden Umfang. Die Benennung des bisherigen Konzessionsträgers ist zulässig, wenn die Konzessionsvoraussetzungen des Paragraph 34, erfüllt werden. Die Konzessionserteilung hat in Anwendung der Paragraphen 33 bis 36 zu erfolgen. Erstreckt sich das Verteilernetz über das Land Kärnten hinaus, ist gemäß Artikel 15, Absatz 7, B-VG vorzugehen.
  4. Absatz 4Absatz 3, findet keine Anwendung auf vertikal integrierte Elektrizitätsunternehmen oder Unternehmen im Sinne des Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 78,, wenn die Anzahl der an das Netz angeschlossenen Kunden 100.000 nicht übersteigt.
  5. Absatz 5Kommt ein vertikal integriertes Elektrizitätsunternehmen seiner Verpflichtung zur Benennung eines geeigneten Konzessionsträgers gemäß Absatz 3, nicht nach, hat die Behörde gegen den bisherigen Konzessionsinhaber ein Konzessionsentziehungsverfahren gemäß Paragraph 40, einzuleiten und dies dem Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend mitzuteilen. Zur Aufrechterhaltung des Netzbetriebes kann auch ein anderes Elektrizitätsunternehmen in das Netz des bisherigen Konzessionsträgers eingewiesen werden. Absatz 3, letzter Satz ist anzuwenden.