Bundesland

Kärnten

Kurztitel

Kärntner Elektrizitätswirtschafts- und -organisationsgesetz 2011 - K-ElWOG

Kundmachungsorgan

LGBl.Nr. 10/2012

Typ

LG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 66,

Inkrafttretensdatum

01.03.2012

Außerkrafttretensdatum

14.08.2024

Abkürzung

K-ElWOG

Index

87 Berg- und Energierecht

Text

Paragraph 66,

Auskunftsrechte und Berichtspflichten

  1. Absatz einsDie Behörde darf von Elektrizitätsunternehmen jederzeit und unentgeltlich die Erteilung von Auskünften und die Übermittlung von Unterlagen, Verträgen und dergleichen verlangen, die zur Erfüllung der ihr nach diesem Gesetz obliegenden Aufgaben erforderlich sind. Die Elektrizitätsunternehmen sind verpflichtet, solchen Verlangen innerhalb einer angemessen festzusetzenden Frist zu entsprechen.
  2. Absatz 2Die Behörde darf von Elektrizitätsunternehmen jederzeit und unentgeltlich Einsicht in ihre Wirtschafts- und Geschäftsaufzeichnungen verlangen. Gesetzlich anerkannte Verschwiegenheitspflichten werden dadurch nicht berührt.
  3. Absatz 3Die Elektrizitätsunternehmen haben den Organen der Behörde zur Erfüllung der ihnen nach diesem Gesetz obliegenden Aufgaben jederzeit ungehindert Zutritt zu den Erzeugungs-, Leitungs-, Übertragungs- und Verteileranlagen zu gewähren.
  4. Absatz 4Die Netzbetreiber haben der Behörde jährlich bis 31. März über die Erfüllung der Pflichten nach den Paragraphen 32 und 43 unter Anschluss der erforderlichen Unterlagen zu berichten.
  5. Absatz 5Die Verteilernetzbetreiber haben der Behörde die Bestellung des und jede Änderung in der Person des Gleichbehandlungsbeauftragten (Paragraph 34, Absatz 2, Litera e,) anzuzeigen. Dieser hat der Behörde und der Regulierungsbehörde jährlich bis 31. März einen Bericht über die im Rahmen der Aufstellung und Überwachung des Gleichbehandlungsprogramms getroffenen Maßnahmen vorzulegen und diesen zu veröffentlichen.
  6. Absatz 6Die Behörde hat der Regulierungsbehörde jährlich einen zusammenfassenden Bericht über die im Rahmen der Überwachung des Gleichbehandlungsprogramms (Paragraph 34, Absatz 2, Litera d,) getroffenen Maßnahmen vorzulegen und diesen zu veröffentlichen.

Im RIS seit

29.02.2012

Zuletzt aktualisiert am

17.09.2024

Gesetzesnummer

20000239

Dokumentnummer

LKT40007029