Bundesland

Kärnten

Kurztitel

Kärntner Elektrizitätswirtschafts- und -organisationsgesetz 2011 - K-ElWOG

Kundmachungsorgan

LGBl.Nr. 10/2012 zuletzt geändert durch LGBl.Nr. 19/2019

Typ

LG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 65,

Inkrafttretensdatum

01.03.2012

Außerkrafttretensdatum

31.03.2019

Abkürzung

K-ElWOG

Index

87 Berg- und Energierecht

Text

Paragraph 65,

Überwachung

  1. Absatz einsDie Aufgaben der Behörde im Rahmen ihrer den Elektrizitätsmarkt betreffenden Überwachungsfunktion umfassen insbesondere die laufende Beobachtung
    1. Litera a
      der Versorgungssicherheit in Bezug auf Zuverlässigkeit und Qualität des Netzes sowie der kommerziellen Qualität von Netzdienstleistungen;
    2. Litera b
      des Grads der Transparenz am Elektrizitätsmarkt unter besonderer Berücksichtigung der Großhandelspreise;
    3. Litera c
      des Grads der Wirksamkeit der Marktöffnung und des Umfangs des Wettbewerbs auf Großhandelsebene und Endverbraucherebene einschließlich etwaiger Wettbewerbsverzerrungen oder –beschränkungen;
    4. Litera d
      etwaiger restriktiver Vertragspraktiken einschließlich Exklusivitätsbestimmungen, die große gewerbliche Kunden daran hindern können, gleichzeitig mit mehreren Anbietern Verträge zu schließen, oder die ihre Möglichkeit dazu beschränken;
    5. Litera e
      der Dauer und Qualität der von Übertragungs- und Verteilernetzbetreibern vorgenommenen Neuanschluss-, Wartungs- und sonstigen Reparaturdienste;
    6. Litera f
      der Investitionen in die Erzeugungskapazitäten mit Blick auf die Versorgungssicherheit.
  2. Absatz 2Zur Wahrnehmung der Aufgaben gemäß Absatz eins und Paragraphen 47, Absatz 6 und 53 haben die gemäß Absatz 3 bis 6 auskunftspflichtigen Personen der Behörde Daten zu übermitteln. Für die Übermittlung der Daten hat die Behörde mit Verordnung näher zu regeln:
    1. Litera a
      Erhebungsmasse, -einheiten und –merkmale und Merkmalsausprägung;
    2. Litera b
      Datenformat, Häufigkeit und Zeitabstände sowie Verfahren der laufenden Datenerhebung, sowie
    3. Litera c
      die Einbeziehung weiterer Teilnehmer am Elektrizitätsmarkt in die Datenübermittlungspflicht, wenn dies für Zwecke der Überwachung oder aufgrund unionsrechtlicher Vorschriften erforderlich ist; diesfalls sind auch die zu übermittelnden Daten festzulegen.
  3. Absatz 3Von den Netzbetreibern sind jedenfalls folgende Daten zu erheben:
    1. Litera a
      Zahl der Neuanschlüsse inklusive der jeweils hierfür benötigten Zeit;
    2. Litera b
      durchgeführte Wartungs- und Reparaturdienste inklusive jeweils hierfür eingehobener Gebühren und benötigter Zeit;
    3. Litera c
      Anzahl der geplanten und ungeplanten Versorgungsunterbrechungen inklusive Anzahl der davon betroffenen Endverbraucher, Leistung, Dauer der Versorgungsunterbrechungen, Ursache und betroffene Spannungsebenen;
    4. Litera d
      Merkmale der Spannung in öffentlichen Elektrizitätsversorgungsnetzen;
    5. Litera e
      Anzahl der Netzzutritts- und Netzzugangsanträge sowie deren durchschnittliche Bearbeitungsdauer.
  4. Absatz 4Von den Verteilernetzbetreibern sind jedenfalls folgende Daten zu erheben:
    1. Litera a
      Anzahl der Versorgerwechsel sowie gewechselte Mengen (kWh), jeweils getrennt nach Netzebenen und Lieferanten;
    2. Litera b
      Abschaltraten, unter gesonderter Ausweisung von Abschaltungen bei Aussetzung bzw. Vertragsauflösung wegen Verletzung vertraglicher Pflichten;
    3. Litera c
      Zahl der Neuanmeldungen und Abmeldungen;
    4. Litera d
      Anzahl der eingesetzten Vorauszahlungszähler;
    5. Litera e
      durchgeführte Anzahl der eingeleiteten Wechsel, die dem Netzbetreiber bekannt gemacht wurden, inklusive Anzahl der nicht erfolgreich abgeschlossenen Wechsel;
    6. Litera f
      Anzahl der Wiederaufnahmen der Belieferung nach Unterbrechung aufgrund von Zahlungsverzug;
    7. Litera g
      Zahl der Endabrechnungen und Anteil der Rechnungen, die später als sechs Wochen nach Beendigung des Vertrages ausgesandt wurden;
    8. Litera h
      Anzahl der Kundenbeschwerden und –anfragen samt Gegenstand (zB Rechnung und Rechnungshöhe oder Zähler, Ablesung und Verbrauchsermittlung);
    9. Litera i
      die durchschnittliche Bearbeitungsdauer der Beschwerden;
    10. Litera j
      die Erzeuger, die aus Anlagen mit mehr als 20 MW in das Netz einspeisen, sowie
    11. Litera k
      Erzeuger, die KWK-Anlagen betreiben.
  5. Absatz 5Von den Versorgern sind jedenfalls folgende Daten zu erheben:
    1. Litera a
      Verrechnete Energiepreise in Eurocent/kWh je definierter Kundengruppe;
    2. Litera b
      Anzahl der Versorgerwechsel sowie gewechselter Mengen (kWh), jeweils getrennt nach Kundengruppen;
    3. Litera c
      Anzahl der eingegangenen Beschwerden samt Beschwerdegründen sowie
    4. Litera d
      Anzahl der versorgten Endverbraucher samt Abgabemenge je definierter Kundengruppe.
  6. Absatz 6Von den Erzeugern sind jedenfalls folgende Daten zu erheben:
    1. Litera a
      die Verfügbarkeit von Erzeugungsanlagen mit einer Leistung über 20 MW;
    2. Litera b
      die Stromerzeugung und Wärmeversorgung aus KWK-Anlagen sowie deren Leistung, Jahresvolllaststunden und verwendete Brennstoffe der KWK-Anlagen.

Im RIS seit

29.02.2012

Zuletzt aktualisiert am

02.04.2019

Gesetzesnummer

20000239

Dokumentnummer

LKT40007028