Kurztitel

Kärntner Elektrizitätswirtschafts- und -organisationsgesetz 2011

Kundmachungsorgan

LGBl.Nr. 10/2012

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 61,

Inkrafttretensdatum

01.03.2012

Text

Paragraph 61,

Allgemeine Bedingungen

  1. Absatz einsDer Bilanzgruppenverantwortliche ist verpflichtet, Allgemeine Bedingungen festzulegen.
  2. Absatz 2Die Allgemeinen Bedingungen haben Marktregeln festzulegen und dürfen weder diskriminierend sein noch dürfen sie miss­bräuchliche Praktiken oder ungerechtfertigte Beschränkungen enthalten.
  3. Absatz 3Die Allgemeinen Bedingungen sowie die Änderung derselben bedürfen nach Paragraph 87, Absatz 4, des Elektrizitätswirtschafts- und – organisationsgesetzes 2010 der Genehmigung der Regulierungsbehörde.