Bundesland

Kärnten

Kurztitel

Kärntner Elektrizitätswirtschafts- und -organisationsgesetz 2011 - K-ElWOG

Kundmachungsorgan

LGBl.Nr. 10/2012

Typ

LG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 57,

Inkrafttretensdatum

01.03.2012

Außerkrafttretensdatum

30.11.2022

Abkürzung

K-ElWOG

Index

87 Berg- und Energierecht

Text

Paragraph 57,

Allgemeine Geschäftsbedingungen für die Belieferung mit elektrischer Energie

  1. Absatz einsVersorger haben Allgemeine Geschäftsbedingungen für die Belieferung mit elektrischer Energie für Kunden, deren Verbrauch nicht über einen Lastprofilzähler gemessen wird, zu erstellen. Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen sowie ihre Änderungen sind der Regulierungsbehörde vor ihrem Inkrafttreten in elektronischer Form anzuzeigen und in geeigneter Form zu veröffentlichen.
  2. Absatz 2Allgemeine Geschäftsbedingungen oder Vertragsformblätter zwischen Versorgern und Kunden haben zumindest zu enthalten:
    1. Litera a
      Name und Anschrift des Versorgers;
    2. Litera b
      erbrachte Leistungen und angebotene Qualität sowie den voraussichtlichen Zeitpunkt für den Beginn der Belieferung;
    3. Litera c
      den Energiepreis in Eurocent pro kWh, inklusive etwaiger Zuschläge und Abgaben;
    4. Litera d
      die Vertragsdauer, Bedingungen für eine Verlängerung und Beendigung der Leistungen und des Vertragsverhältnisses; das Vorhandensein eines Rücktrittrechts;
    5. Litera e
      etwaige Entschädigungs- und Erstattungsregelungen bei Nichteinhaltung der vertraglich vereinbarten Leistungsqualität, einschließlich fehlerhafter und verspäteter Abrechnung;
    6. Litera f
      einen Hinweis auf die zur Verfügung stehenden Beschwerdemöglichkeiten;
    7. Litera g
      die Bedingungen, zu denen eine Belieferung im Sinne des Paragraph 56, erfolgt;
    8. Litera h
      die Modalitäten zu welchen der Kunde verpflichtet ist, Teilzahlungen zu leisten, wobei eine Zahlung zumindest zehn Mal jährlich jedenfalls anzubieten ist.
  3. Absatz 3Die Versorger haben ihre Kunden nachweislich vor Abschluss eines Vertrages über die wesentlichen Vertragsinhalte zu informieren. Zu diesem Zweck ist dem Kunden ein Informationsblatt auszuhändigen. Dies gilt auch, wenn der Vertragsabschluss durch einen Vermittler angebahnt wird.

Im RIS seit

29.02.2012

Zuletzt aktualisiert am

06.12.2022

Gesetzesnummer

20000239

Dokumentnummer

LKT40007020