Kurztitel

Kärntner Elektrizitätswirtschafts- und -organisationsgesetz 2011 - K-ElWOG

Kundmachungsorgan

LGBl.Nr. 10/2012

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 55,

Inkrafttretensdatum

01.03.2012

Text

5. Hauptstück:

Pflichten gegenüber Kunden

Paragraph 55,

Netzzugangsberechtigung

  1. Absatz einsAlle Kunden sind berechtigt, mit Erzeugern, Stromhändlern und mit Elektrizitätsunternehmen Verträge über die Lieferung elektrischer Energie zur Deckung ihres Bedarfes zu schließen und hinsichtlich dieser Strommengen Netzzugang zu begehren.
  2. Absatz 2Elektrizitätsunternehmen dürfen den Netzzugang im Namen ihrer Kunden begehren.