Kurztitel

Kärntner Elektrizitätswirtschafts- und -organisationsgesetz 2011 - K-ElWOG

Kundmachungsorgan

LGBl.Nr. 10/2012

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 49,

Inkrafttretensdatum

01.03.2012

Text

Paragraph 49,

Aufbringung der Mittel für die Bereitstellung der Primärregelleistung

  1. Absatz einsDie Betreiber von Erzeugungsanlagen mit einer Engpassleistung von mehr als 5 MW sind zur Aufbringung der Mittel für die Bereitstellung der Primärregelleistung im Verhältnis ihrer im laufenden Kalenderjahr erbrachten Jahreserzeugungsmengen verpflichtet. Bei Erzeugungsanlagen, deren Engpassleistung größer als die Anschlussleistung an das jeweilige Netz ist, ist diese Anschlussleistung multipliziert mit den im Kalenderjahr erbrachten Betriebsstunden der Anlage heranzuziehen.
  2. Absatz 2Die Verrechnung und Einhebung der Mittel gemäß Absatz eins, hat vierteljährlich durch den Regelzonenführer zu erfolgen. Der Regelzonenführer ist berechtigt, die Mittel gemäß Absatz eins, vorab zu pauschalieren und vierteljährlich gegen nachträgliche jährliche Abrechnung einzuheben. Die Betreiber von Erzeugungsanlagen haben dem Regelzonenführer die für die Bemessung der Mittel gemäß Absatz eins, erforderlichen Daten zur Verfügung zu stellen.