Kurztitel

Kärntner Elektrizitätswirtschafts- und -organisationsgesetz 2011 - K-ElWOG

Kundmachungsorgan

LGBl.Nr. 10/2012

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 46,

Inkrafttretensdatum

01.03.2012

Text

Paragraph 46,

Aufrechterhaltung der Leistungen

  1. Absatz einsDie Verteilernetzbetreiber dürfen die vertraglich zugesicherte Leistung nur unterbrechen oder einstellen, wenn
    1. Litera a
      der Netzbenutzer seine vertraglichen Verpflichtungen nicht erfüllt, gemäß Paragraph 82, Absatz 3, des Elektrizitätswirtschafts- und –organisationsgesetzes 2010;
    2. Litera b
      unerlässliche technische Maßnahmen in den Übertragungs-, Anschluss- oder Verteileranlagen des Netzbetreibers vorzunehmen sind oder
    3. Litera c
      zur Vermeidung eines drohenden Zusammenbruches die Einstellung der Leistungen erforderlich ist.
  2. Absatz 2Die Verteilernetzbetreiber haben die Netzbenutzer von einer vorhersehbaren Unterbrechung von Netzleistungen umgehend zu verständigen und Störungen von Netzleistungen umgehend zu beheben.