Absatz einsDie Verteilernetzbetreiber dürfen die vertraglich zugesicherte Leistung nur unterbrechen oder einstellen, wenn
- Litera ader Netzbenutzer seine vertraglichen Verpflichtungen nicht erfüllt, gemäß Paragraph 82, Absatz 3, des Elektrizitätswirtschafts- und –organisationsgesetzes 2010;
- Litera bunerlässliche technische Maßnahmen in den Übertragungs-, Anschluss- oder Verteileranlagen des Netzbetreibers vorzunehmen sind oder
- Litera czur Vermeidung eines drohenden Zusammenbruches die Einstellung der Leistungen erforderlich ist.