Kurztitel

Kärntner Elektrizitätswirtschafts- und -organisationsgesetz 2011 - K-ElWOG

Kundmachungsorgan

LGBl.Nr. 10/2012

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 41,

Inkrafttretensdatum

01.03.2012

Text

Paragraph 41,

Maßnahmen zur Sicherung der

Elektrizitätsversorgung

  1. Absatz einsKommt der Betreiber eines Verteilernetzes seinen Verpflichtungen nach diesem Gesetz nicht nach, hat ihm die Behörde mit schriftlichem Bescheid aufzutragen, die hindernden Umstände innerhalb einer angemessen festzusetzenden Frist zu beseitigen.
  2. Absatz 2Soweit dies zur Beseitigung einer Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen oder zur Abwehr schwerer volkswirtschaftlicher Schäden erforderlich ist, hat die Behörde einen anderen geeigneten Netzbetreiber zur vorübergehenden Erfüllung der Aufgaben des Netzbetreibers ganz oder teilweise mit schriftlichem Bescheid heranzuziehen (Einweisung).
  3. Absatz 3Die Behörde hat den Netzbetrieb ganz oder teilweise zu untersagen, wenn
    1. Litera a
      die hindernden Umstände derart sind, dass eine gänzliche Erfüllung der gesetzlichen Verpflichtungen des Netzbetreibers nach Absatz eins, nicht zu erwarten ist, oder
    2. Litera b
      der Netzbetreiber dem Auftrag der Behörde zur Beseitigung der hindernden Umstände nicht nachkommt.
    Gleichzeitig ist unter Bedachtnahme auf den 1. Abschnitt ein anderer Netzbetreiber, der dazu tatsächlich in der Lage ist, mit schriftlichem Bescheid zur dauernden Übernahme des Systems zu verpflichten.
  4. Absatz 4Der verpflichtete Netzbetreiber tritt in die Rechte und Pflichten aus den Verträgen des Netzbetreibers, der von der Untersagung betroffen ist, ein.
  5. Absatz 5Auf Antrag des verpflichteten Netzbetreibers hat die Behörde diesem den Gebrauch des Verteilernetzes des Netzbetreibers, der von der Untersagung betroffen ist, gegen angemessene Entschädigung insoweit zu gestatten, als dies zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderlich ist.
  6. Absatz 6Nach Rechtskraft des Untersagungsbescheides nach Absatz 3, hat die Behörde auf Antrag des verpflichteten Netzbetreibers das in Gebrauch genommene Verteilernetz zu dessen Gunsten gegen angemessene Entschädigung zu enteignen. Auf das Enteignungsverfahren und die behördliche Ermittlung der Entschädigung ist Paragraph 18, Litera a bis c sinngemäß anzuwenden.
  7. Absatz 7Absatz 2 bis 6 sind im Fall des Endens der Konzession (Paragraph 40, Absatz eins,) sinngemäß anzuwenden, wenn ansonsten die ordnungsgemäße Versorgung mit Elektrizität gefährdet wäre.